Rechtssatz
Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
1 Ob 224/06g | OGH | 27.03.2007 |
Auch; Beisatz: Der Umstand allein, dass im konkreten Fall mehrere Vertragspartner Verträge abgeschlossen haben, die gleichartige (oder ähnliche) Klauseln enthalten, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T1) |
8 ObA 5/08f | OGH | 03.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Dass im konkreten Fall 31 gleichlautende Klagebegehren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, ändert nichts daran, dass ohne Aufzeigen einer im konkreten Anlassfall zu lösenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht gegeben sind. (T2) |
8 ObA 89/08h | OGH | 27.01.2009 |
Beisatz: Der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt ebensowenig wie der Umstand, dass mehrere Dienstnehmer gleichartige Arbeitsverträge abgeschlossen haben, das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. (T3) |
9 ObA 57/13t | OGH | 27.09.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechnungslegung über Mandantenbonifikation von Wirtschaftsberatern. (T4) |
9 ObA 49/14t | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass weitere Gerichtsverfahren in der selben Rechtsfrage anhängig sind, bewirkt für sich allein ebenfalls noch nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5) |
9 ObA 130/14d | OGH | 18.12.2014 |
Beisatz: Die wirtschaftliche Auswirkung einer Entscheidung allein kann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen. (T6)<br/> |
1 Ob 191/16v | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T7) |
9 ObA 123/19g | OGH | 25.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten vom 2. 12. 1991 bzw Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. (T8) |
8 ObA 70/21h | OGH | 17.12.2021 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung (FH-DO). (T9) |
9 Ob 18/22w | OGH | 19.05.2022 |
Beisatz: Hier: Die Klage eines geschädigten Aktionärs gegen ein Aufsichtsratsmitglied und die Abschlussprüferin. (T10) |
8 Ob 38/23f | OGH | 19.10.2023 |
Beisatz wie T1: Die Revisionszulässigkeit ergibt sich auch nicht schon daraus, dass im konkreten Fall mehrere Vertragspartner der Beklagten Verträge abgeschlossen haben, die gleichartige Bedingungen enthalten, oder dass weitere ähnliche Gerichtsverfahren anhängig sind. (T11); Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0080OB01580_9200000_002
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