OGH 1Ob224/06g

OGH1Ob224/06g27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R *****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 19.174,84) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.000), über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2006, GZ 4 R 69/06d-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Jänner 2006, GZ 9 Cg 57/04i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.189,44 (darin enthalten EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist gem. § 29 Abs 1 KSchG zur Verbandsklage berechtigt. Die Beklagte betreibt eine Trinkwasserversorgungsanlage. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schließt sie laufend Wasserbezugsverträge mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ab. Sie verwendet beim Abschluss dieser Verträge u.a. Klauseln, die wie folgt lauten:

„1. Der Bezugsberechtigte verpflichtet sich, das für das Grundstück Nr. ... benötigte Wasser ausschließlich von R *****gesmbH oder deren Rechtsnachfolger(n) zu beziehen.

2. Den Lieferanten trifft keinerlei Haftung, wenn die Lieferung von Wasser infolge höherer Gewalt oder Vornahme behördlicher Maßnahmen unmöglich oder unerschwinglich geworden ist.

3. Dem Bezugsberechtigten ist die Errichtung eines eigenen Brunnens auf der Liegenschaft Nr. ... untersagt.

4. Der Anschluss erfolgt an die dem Lieferanten gehörende Hauptwasserleitung und ist mit der Durchführung des Anschlusses sowie sämtlicher allfälliger Reparaturen vom Bezugsberechtigten ein vom Lieferanten autorisiertes Unternehmen auf Kosten des Bezugsberechtigten zu beauftragen, ...

5. Festgehalten wird, dass der Wasserzins im jeweils gültigen Tarifblatt angeführt wird und derzeit pro Kubikmeter ... (exklusive MwSt) beträgt.

6. Es ist dem Abnehmer bewusst, dass die Tatsache der Verrechnung einer Mindestabnahme keinesfalls als Maßnahme bzw Aufforderung zu verstehen ist, unnötig Wasser zu verbrauchen. Es ist vielmehr ein zur Zeit angewandter Verrechnungsmodus, um verschiedene Leistungen wie etwa Ablesung, Leitungserhalt etc in einer Position zu erfassen und kann dieser Verrechnungsmodus vom Lieferanten abgeändert werden.

7. Der Bezugsberechtigte verpflichtet sich, sämtliche wasserführenden Rohrleitungen zwischen Hauptwasserleitung und Wasserzähler mit größter Sorgfalt instand zu halten. Sollte dennoch in diesem Bereich eine Leckstelle entstehen und Wasser austreten, so ist der Bezugsberechtigte verpflichtet, diesen Schaden binnen 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Rohrbruchs auf seine Kosten, durch das im § 3 angeführte für solche Zwecke autorisierte Unternehmen, zu beheben ...

Für den entstandenen Schaden (insbesondere Wasserverlust) hat der Bezugsberechtigte dem Lieferanten eine pauschale Basisentschädigung im Gegenwert von 1.000 m3 zu bezahlen. Sollte der Schaden nicht innerhalb der 48 Stunden behoben sein, verpflichtet sich der Bezugsberechtigte für jeden weiteren Tag bis zur Behebung des Schadens weitere 500 m3/Tag zu bezahlen.

8. Der Lieferant ist berechtigt, den Wasserzins entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erhöhen.

9. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit oder einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.

...

11. Die Unterbrechung der Belieferung lässt die Verpflichtung des Bezugsberechtigten zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr (Mindestabnahme) unberührt.

12. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifblattes.

13. Beide Vertragsteile verzichten darauf, diesen Vertrag wegen Irrtums oder wegen Verkürzung über die Hälfte des gemeinen Wertes (§ 934 ABGB) anzufechten, ...

...

16. Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet, bei Veräußerung der Liegenschaft Nr. ... dem Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag zu überbinden, widrigenfalls er dem Betreiber für sämtliche, durch die Nichtüberbindung entstehenden Nachteile haftet."

...

Im den Wasserbezugsverträgen angeschlossenen Tarifblatt II der Wasserversorgungsanlage H***** finden sich folgende Klauseln:

„20. Mindestabnahme pro Wohneinheit 350 Kubikmeter Wasser/Jahr.

21. Tarifblatt gültig für Ablesung und Fakturierung ab 1. 2. 2003. Mit dem Erscheinen eines neuen Tarifblattes verlieren alle vorangegangenen Tarifblätter ihre Gültigkeit."

Gestützt auf die sich aus § 29 KSchG ergebende Legitimation beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln bzw die Berufung auf diese Klauseln zu unterlassen; weiters stellte sie ein Veröffentlichungsbegehren. Die Klägerin führte dazu aus, die Klauseln verstießen in verschiedenster, konkret dargestellter Form gegen die §§ 6 und 9 KSchG sowie gegen § 879 Abs 1 und 3 ABGB.

Die Beklagte wendete ein, die Klauseln seien zulässig, deren Formulierung sei betriebswirtschaftlich erforderlich.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 1 bis 9, 11 bis 13 und 15 bis 23 statt; das Mehrbegehren hinsichtlich der Klauseln 10 und 14 wies es ab. An die von der Beklagten betriebene Trinkwasserversorgungsanlage seien etwa 90 % der rund 200 Gebäude des Ortsteils H***** angeschlossen. Es bestünden noch zwei weitere - wesentlich kleinere - Wasserversorgungsanlagen. Die eine versorge ein Appartementhaus und zwei Einfamilienhäuser, die andere nur ein Appartementhaus. Die Versorgung durch diese Anlagen komme nur für Grundstücke in Betracht, die sich in entsprechender örtlicher Nähe befänden. 85 % der von der Beklagten Belieferten seien Zweitwohnungsbesitzer. Der durchschnittliche tatsächliche (jährliche) Wasserbezug betrage pro Zweitwohnsitz 81,40 Kubikmeter, pro Hauptwohnsitz 156,85 Kubikmeter. Unter der Prämisse, dass alle Wasserbezugsverträge nach denselben Kriterien ausgerichtet seien, wäre die Verrechnung einer Mindestabnahmemenge von 150 m3 pro Jahr und Wohnung/Haushalt angemessen. Die Beklagte führe die laufenden Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Sanierungs- und Netzverdichtungsarbeiten auf eigene Rechnung durch. Der Ersatz dieser Kosten erfolge einerseits durch die Einhebung einer einmaligen Anschlussgebühr beim Neuanschluss und andererseits durch die Entgelte. Die Beklagte treffe als Wasserversorgungsunternehmen mit Monopolstellung ein Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen. Infolge Verstoßes gegen bestimmte Bestimmungen des KSchG, des ABGB sowie des PreisauszeichnungsG sei die Verwendung von 21 der 23 seitens der Klägerin beanstandeten Klauseln zu untersagen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Umfang der Anfechtung durch die Beklagte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Verbot der Verwendung der inkriminierten Klauseln erweise sich als rechtlich einwandfrei.

Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision das Urteil des Berufungsgerichts, soweit dem Klagebegehren hinsichtlich der (oben allein wiedergegebenen) Klauseln 1-9, 11, 12, 13, 16, 20 und 21 stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.

Auch zur Auslegung von AGB-Klauseln ist der Oberste Gerichtshof nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Demnach genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 Rz 87 mwN). Der Umstand allein, dass im konkreten Fall mehrere Vertragspartner Verträge mit der Beklagten abgeschlossen haben, die gleichartige (oder ähnliche) Klauseln enthalten, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042816).

Da der Verbandsprozess die Funktion hat, unzulässige AGB-Klauseln präventiv aus dem Rechtsverkehr zu ziehen, sind nach ständiger Rechtsprechung solche Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn auszulegen (1 Ob 46/03a; SZ 2003/115; Bollenberger in KBB, ABGB Kommentar § 879 Rz 26 mwN). Auch wenn eine Unklarheit im konkreten Fall mit Hilfe des § 915 ABGB durch das Gericht zu Gunsten des Kunden ausgelegt werden könnte, so bleibt im allgemeinen Rechtsverkehr die dauernde Gefahr für das Publikum, dass der Verwender mit dem Hinweis auf die betreffende Bestimmung die für ihn günstigste Deutung durchzusetzen versucht. Es ist sohin im Rahmen der Verbandsklage die für den Kunden ungünstigste (objektive) Auslegung zugrunde zu legen (2 Ob 523/94 mwN). Da es Aufgabe des Verwenders von AGB ist, diese gesetzeskonform zu gestalten, bleibt auch bei nur teilweiser Unzulässigkeit der Klausel für eine geltungserhaltende Reduktion kein Raum.

Die Vorinstanzen gelangten unter Anwendung dieser Grundsätze zu Auslegungsergebnissen, die mit den bestehenden Auslegungs- und Sprachregeln vereinbar und auch nicht unlogisch sind. Auslegungsprobleme, die als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürften, sind nicht gegeben. Daran kann die Tatsache nichts ändern, dass sich die auszulegenden Vertragsbestimmungen in AGB befinden. Das den Klauseln von der Beklagten bzw deren Geschäftsführer beigelegte Verständnis ist nicht maßgeblich; rechtliche Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.

Allgemein bekannt ist, dass Energie-, aber auch Wasserversorgungsunternehmen idR erhebliche Kosten aufwenden müssen, um ein geeignetes Versorgungsnetz aufzubauen und auch instandzuhalten. Die Investitionskosten können umso besser verteilt werden, je höher die Zahl der Abnehmer ist und je länger sie an das Versorgungsnetz angeschlossen bleiben. Dem Bedürfnis der hohe Aufwendungen tragenden Energieversorger nach längeren Vertragsbindungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und die Vereinbarung längerer Bindungsfristen (allerdings nur im Rahmen der Angemessenheit) ermöglicht, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dieser Umstand dem Betroffenen bei der Vertragsschließung bekannt gegeben wird (744 BlgNR 14. GP, 37; Krejci in Rummel, ABGB³ § 15 KSchG Rz 22). § 15 Abs 3 KSchG gilt auch für Wasserbezugsverträge (Krejci aaO Rz 9). Es steht dem Unternehmer im Rahmen der durch § 879 ABGB und § 6 KSchG gesteckten Grenzen frei, durch eine entsprechende Vertrags- und Tarifgestaltung die Kosten der Herstellung, Wartung und Instandhaltung sowie Erweiterung des Versorgungsnetzes abzudecken, etwa dadurch, dass u.a. - wie hier - Anschlussentgelte und Mindestabnahmemengen vereinbart werden. Die Prüfung, ob die zu diesen Zwecken vorgenommene Vertrags- und Tarifgestaltung im Rahmen der durch § 879 ABGB und § 6 KSchG gesteckten Grenzen erfolgt, oder ob eine in den Vertragsformblättern enthaltene Bestimmung eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners bewirkt, hat sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - hier der Investitionskosten in das Leitungsnetz und des Umstands, dass viele Verbraucher nur Zweitwohnsitzbesitzer sind - am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren, wobei eine umfassende Interessenprüfung vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0016913, RS0014676). Unzulässig ist jedenfalls, dass ein monopolistisches Unternehmen seine Leistungen nur unter „drückenden Bedingungen" anbietet; ein sittenwidriger Missbrauch der Monopolstellung ist etwa auch in einer willkürlichen Kostenaufteilung zu sehen (Krejci aaO § 879 ABGB Rz 94 f). Dem auch noch in der Revision aufrecht erhaltenen Argument der Beklagten, sie habe von der durch § 15 Abs 3 KSchG eingeräumten Dispositionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weswegen Verbraucher, die die Vertragsgestaltung als nachteilig erachten, den Bezugsvertrag unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres ohne Angabe von Gründen kündigen könnten, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte auf Grund ihrer monopolartigen Stellung mit dem Gebrauch dieses Kündigungsrechts nicht rechnen durfte. Die meisten Verbraucher können auf Grund der Lage ihrer Grundstücke bzw Wohnungen ihren Wasserbedarf bei keinem anderen Wasseranbieter abdecken, und verfügen - wie die Beklagte selbst vorbringt - die meisten Grundstücke über keine eigene Quelle. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenprüfung kommt dem Nichtgebrauch der Kündigungsmöglichkeit nach § 15 Abs 1 KSchG deswegen kein maßgebliches Gewicht zu. Eine Berechtigung zu einer § 879 ABGB oder den Bestimmungen des KSchG widersprechenden Vertrags- bzw Tarifgestaltung kann für die Beklagte daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Das Erstgericht hat im Hinblick auf die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der einzelnen Vertragsbestimmungen umfassende Feststellungen zu den Motiven getroffen, die von der Beklagten als Beweggrund für deren Verwendung angegeben wurden (S 18 ff des Ersturteils). Dass darüber hinaus keine Feststellungen zur „Wirtschaftlichkeit" der Anlage im Allgemeinen und dazu, auf welche Weise deren Kostendeckung sichergestellt werden könnte, getroffen wurden, begründet - wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat - im Verbandsklageverfahren keinen relevanten Feststellungsmangel. Will die Beklagte kostendeckende (gewinnbringende) Wasserbezugsverträge mit Verbrauchern abschließen, bleibt es ihr überlassen, Geschäftsbedingungen zu finden, die sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen. Wenn die Revisionswerberin das Fehlen von Feststellungen, „zur Notwendigkeit der Verrechnung einer Mindestabnahmemenge von 350 m3" moniert, übersieht sie zudem die ausdrücklich getroffene Feststellung, dass - unter der Prämisse, alle Wasserbezugsverträge seien nach denselben Kriterien ausgerichtet - eine Mindestabnahmemenge von nur 150 m3 pro Jahr und Wohnung/Haushalt „angemessen" sei (S 12 des Ersturteils). Hat das Erstgericht eine bestimmte Feststellung getroffen oder eine solche ausgeschlossen, liegt kein Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 496 Rz 53).

Zu den Vertragsklauseln im Einzelnen:

Zur Klausel 1):

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die Beklagte nütze ihre Monopolstellung in unsachlicher Weise aus. Dem Verbraucher müsse es möglich sein, auch nach Abschluss des Vertrags zu wählen, woher und zu welchen Kosten er Wasser beziehe. Soweit der Verbraucher im letzten Halbsatz der Klausel verpflichtet werde, Wasser auch vom Rechtsnachfolger der Beklagten zu beziehen, überbinde sie ihre Vertragspflichten einem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Dritten. Dies widerspreche § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.

Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Die Verpflichtung, das Wasser ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Verbraucher kündigen und sich an einen anderen Wasseranbieter wenden könne. Dies ergebe sich weder aus der Klausel, noch handle es sich angesichts der monopolartigen Stellung der Beklagten um eine tatsächlich wahrnehmbare Möglichkeit. Außerdem werde der Verbraucher daran gehindert, zusätzlich Wasser aus einer auf seinem Grundstück etwaig vorhandenen Quelle zu verwenden. Diesen Nachteilen des Verbrauchers stehe kein gleichwertiges Interesse der Beklagten gegenüber, die ohnehin Anschlusskosten sowie eine Mindestabnahme von Wasser vorschreibe.

In ihrer Revision beruft sich die Beklagte zur sachlichen Rechtfertigung neuerlich auf die gemäß § 15 KSchG bestehende Kündigungsmöglichkeit sowie die „besondere Situation". Wenngleich Ausschließlichkeitsbindungen in Form sogenannter Bezugsbindungen nicht von vornherein sittenwidrig sind (RIS-Justiz RS0016718), begründet die vorliegende Klausel eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr vereinbare Abhängigkeit des Verbrauchers. Die vom Verbraucher zu übernehmenden Verpflichtungen greifen in seine Verfügungsfreiheit während und auch nach Vertragsabschluss massiv ein. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG (Krejci aaO § 6 KSchG Rz 20). Dass die in der Klausel enthaltene Überbindung der Vertragspflichten auf einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Dritten einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG begründet, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Ist - wie hier - eine beanstandete Klausel auch nur teilweise unzulässig, ist das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der gesamten Klausel gerechtfertigt, weil es im Verbandsprozess keine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln gibt. Aus diesem weiteren Grund ist die gesamte Klausel unwirksam.

Zur Klausel 2):

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die Klausel sei gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht verbindlich, weil die Beklagte damit die Möglichkeit erhalte, den Verbraucher weiterhin an den Wasserbezugsvertrag zu binden, auch wenn die Belieferung auf Grund höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen für gewisse Zeit unmöglich oder unerschwinglich geworden sei. Die Formulierung, es träfe die Beklagte „keinerlei Haftung", sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte nicht in Leistungsverzug gerate, wenn sie kein Wasser liefere, und daher das dem Verbraucher nach den §§ 918 ff ABGB zustehende Rücktrittsrecht ausgeschlossen werde.

Das Berufungsgericht führte ergänzend aus, diese Auslegung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der bei Verbandsklagen die Interpretation in der für den Unternehmer ungünstigsten Variante zu erfolgen habe.

Auch in ihrer Revision hält die Beklagte daran fest, durch die Klausel werde das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen. Nun tritt bei Gattungsschulden - zu denen auch die Lieferung von Trinkwasser zählt - die Rechtsfolge des § 1447 ABGB nur dann ein, wenn der Leistungsgegenstand vom Markt verschwunden oder unerschwinglich geworden ist. Die Beklagte wäre also grundsätzlich verpflichtet, Trinkwasser gleicher Qualität zu beschaffen. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit ist als objektiver Verzug zu werten (Griss in KBB aaO § 1447 Rz 2 und 5), und steht in diesem Fall den Verbrauchern das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 918 Abs 1 ABGB zu (Binder/Reidinger in Schwimann, ABGB³ § 920 Rz 1). Ausgehend von dieser Rechtslage stellt die Ansicht der Vorinstanzen, die Klausel sei so zu verstehen, dass das dem Verbraucher (auch) im Fall vorübergehender Leistungshindernisse gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden sollte, keine Fehlinterpretation dar.

Zur Klausel 3):

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, das Verbot, einen eigenen Brunnen zu errichten, verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB. Es bedeute einen Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten, wenn der von ihr abhängige Verbraucher in dieser Weise gebunden werde.

Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht und erachtete das Argument, die Kalkulation der vom einzelnen Verbraucher benötigten Wassermenge sei einfacher, wenn dieser kein Wasser aus einem eigenen Brunnen entnehme, als nicht stichhältig. Ein monopolartiges Versorgungsunternehmen müsse in der Lage sein, den durchschnittlichen Wasserbedarf einzuschätzen, ohne zu gröblich benachteiligenden Vertragsbestimmungen zu greifen.

Diesen Ansichten der Vorinstanzen haftet kein Rechtsirrtum an. Die Beklagte ist durch die Möglichkeit der Festsetzung einer - zulässigen - Mindestabnahmemenge ausreichend abgesichert, das Verbot der Beschaffung von eigenem Brunnenwasser bedeutete tatsächlich eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners.

Zur Klausel 4):

Das Erstgericht erachtete den Vorbehalt der Beklagten, ein Unternehmen zu „autorisieren", das den Anschluss an die Wasserleitungen und sämtliche Reparaturen auf Kosten des Verbrauchers durchzuführen habe, als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Installationen durch hiezu befugte Gewerbetreibende müssten zulässig bleiben.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Eine sachliche Rechtfertigung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte den von ihr autorisierten Installateur nicht mehr über die Lage des Netzes informieren müsse.

Den Ausführungen der Vorinstanzen ist beizupflichten. Das durch diese Klausel entstehende Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten ist darin zu sehen, dass der Verbraucher- obwohl er die Kosten der Herstellung und der Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat - bei Vergabe dieser Arbeiten an der freien Wahl seines Vertragspartners gehindert wird; es wird ihm die Möglichkeit genommen, aus Anboten anderer, zur Installation bzw Reparatur von Wasserleitungen befugter Gewerbetreibenden das wirtschaftlich günstigste Anbot auszuwählen. Er muss sich den Vertragsbedingungen und der Preisgestaltung des von der Beklagten „autorisierten" Installateurs unterwerfen. Diese Nachteile können durch das Interesse der Revisionswerberin, den „autorisierten" Installateur vor Beginn der Arbeiten nicht mehr über die Lage der Leitungen informieren zu müssen, nicht aufgewogen werden. Die dem Verbraucher zugedachte Rechtsposition steht damit in einem auffallenden, sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Missverhältnis zur vergleichbaren Situation des Unternehmers. Soweit die Revisionswerberin die Feststellung vermisst, entgegen dem Text der Klausel könnten auch „ortsfremde" Installateure zur Vornahme der Anschlussarbeiten im Einzelfall auf Anfrage hin „autorisiert" werden, versucht sie nur neuerlich, eine ihr günstigere Auslegung der Vertragsbestimmung zu erreichen.

Zur Klausel 5):

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die Klausel verstieße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil nicht hervorgehe, wie das Vertragsentgelt gestaltet werde. Die Beklagte könne jederzeit eine andere Gestaltung des Wasserzinses vornehmen, ohne dies gegenüber den Verbrauchern zu begründen.

Das Berufungsgerichte teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Zweck des Verbots einseitiger Leistungsänderungen sei, den Verbraucher vor unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren und einseitigen Preisbestimmungen durch den Unternehmer zu schützen. Die Kriterien für die Gestaltungsmacht des Unternehmers sollten vertraglich festgelegt und von willkürlichen Maßnahmen unabhängig sein. Ein Verweis auf ein nicht näher definiertes, „jeweils gültiges" Tarifblatt entspreche diesen Voraussetzungen nicht.

Die Revisionswerberin hält an ihrem Standpunkt fest, die Klausel 5 sei deshalb mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vereinbar, weil sich die Höhe des Wasserzinses am Wasserpreis einer nahe gelegenen Bezirkshauptstadt orientiere; allfällige Tarifsenkungen würden an die Verbraucher weitergegeben. Dabei übersieht sie, dass dies aus dem Text der Klausel nicht ableitbar ist. Nach der von den Vorinstanzen zutreffenderweise vorgenommenen „kundenfeindlichsten" Auslegung ist die Klausel 5 nur so zu verstehen, dass der Preis während der Laufzeit des Vertrags nach den vom Lieferanten festgesetzten jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, ohne dass die Gründe für die allfällige Preiserhöhung ausreichend deutlich angegeben werden. Solche Vertragsbestimmungen verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (vgl SZ 74/150).

Zur Klausel 6):

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die Möglichkeit der Änderung des Verrechnungsmodus verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil nicht dargelegt werde, welche Umstände die Beklagte zur Abänderung der Verrechnungsart ermächtigten und auf welche Weise dies in Zukunft geschehen könnte.

Das Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Befugnis des Unternehmers zur einseitigen Entgeltänderung eine Vereinbarung voraus, die dem Verbraucher bei Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt und ihn in die Lage versetzt, das geänderte Entgelt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen (Kathrein in KBB aaO § 6 KSchG Rz 11 mwN). Diesen Kriterien genügt der in der Klausel enthaltene, nicht näher spezifizierte Hinweis, die Mindestabnahme sei „ein zur Zeit angewandter Verrechnungsmodus, um verschiedene Leistungen wie etwa Ablesung, Leitungserhalt etc in einer Position zu erfassen und kann dieser Verrechnungsmodus vom Lieferanten abgeändert werden", nicht.

Zum behaupteten Fehlen von Feststellungen zur „Wirtschaftlichkeit" der Anlage und zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Verrechnung einer Mindestabnahmemenge wurde schon Stellung genommen.

Zur Klausel 7):

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, es sei gröblich benachteiligend, wenn die Beklagte dem Verbraucher die volle Verantwortlichkeit für das Leitungsnetz jenseits des Wasserzählers übertrage. Damit werde dem Verbraucher in unsachlicher Weise das unternehmerische Risiko eines Schadens am Wasserleitungsnetz aufgebürdet. Außerdem seien die Verpflichtung, einen Schaden binnen 48 Stunden zu beheben, sowie die Verrechnung von pauschaliertem Schadenersatz - unabhängig vom tatsächlichen Wasserverlust - unsachlich und gröblich benachteiligend. Die Klausel verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Die sich aus der Klausel ergebende gröbliche Benachteiligung sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass der Verbraucher eine „größere Nähe" zur Feststellung des Schadens habe. Die Pauschalentschädigung für den Wasserverlust sei auch für den Austritt geringer Wassermengen vorgesehen. Sie sei so hoch angesetzt, dass daraus eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB resultiere.

Die Revisionswerberin setzt dem entgegen, die in der Klausel enthaltene Risikoverteilung könne mit der bereits für zulässig erachteten Aufteilung der Kostentragungspflicht bei Gasversorgungsunternehmen verglichen werden, wonach den Unternehmer die Instandhaltungspflicht der allgemeinen Teile, den Verbraucher die Pflicht zur Instandhaltung der in seinem besonderen Interesse liegenden Hausanschlussleitung treffe. Dieses Argument kann an der Ungültigkeit der gesamten Klausel nichts ändern. Die Revisionswerberin geht darüber hinweg, dass die Klausel 7 auch die den Verbraucher - unzweifelhaft - gröblich benachteiligende Bestimmung enthält, die Herstellungs- sowie die Instandhaltungsarbeiten an der Hauszuleitung nur durch einen „autorisierten" Installateur durchführen zu lassen (siehe die Ausführungen zur Klausel 4). Die Sittenwidrigkeit allein dieses Teils der Klausel bewirkt deren gesamte Unwirksamkeit. Das Festlegen einer (hohen) „Basisentschädigung", unabhängig von der Menge des Wasseraustritts und vom Verletzen der „Meldepflicht", ist jedenfalls für den Verbraucher gröblich benachteiligend.

Zur Klausel 8):

Das Erstgericht und das Berufungsgericht vertraten die Rechtsansicht, die in dieser Klausel enthaltene Berechtigung, den Wasserzins „entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten" zu erhöhen, widerspreche § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Es sei nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Art der Wasserzins angehoben werden könne. Außerdem gebe es keine Bestimmung, nach der eine Reduktion des Wasserzinses möglich sei.

Es ist auf die Ausführungen zur Klausel 5) zu verweisen.

Zur Klausel 9):

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, diese Klausel bedeute eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers gemäß § 9 KSchG. Trinkwasser müsse eine gewisse Beschaffenheit aufweisen; ebenso müsse ein bestimmter Wasserdruck gegeben sein.

Das Berufungsgericht billigte diese Rechtsansicht. Die Klausel stelle keine Leistungsbeschreibung dar, weil sie nichts über den Schuldinhalt aussage. Die Beklagte habe eine Formulierung gewählt, ohne Faktoren anzuführen, die auf die Wassereigenschaften und den Betriebsdruck Einfluss hätten.

Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, nach der Leistungsbeschreibungen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten müssen, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen, und aus Umgehungsgründen eine besondere Strenge am Platz ist (P. Bydlinski in KBB aaO § 929 Rz 4 mwN).

Zur Klausel 11):

Die Vorinstanzen führten aus, die Klausel bedeute einen Verstoß gegen § 879 Abs 1 und 3 ABGB sowie gegen § 9 KSchG, weil der Verbraucher selbst bei verschuldeter Nichtlieferung zur teilweisen Zahlung des Vertragsentgelts verpflichtet wäre.

Diese Rechtsansicht weicht von der Rechtsprechung nicht ab. Der Ausschluss eines gesetzlichen Rücktrittsrechts verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn ihm eine Vertragsverletzung des Schuldners zu Grunde liegt, weil andernfalls eine ungerechtfertigte Bindung an einen unzuverlässigen Vertragspartner gegeben wäre (Krejci aaO § 879 Rz 108 mwN).

Zur Klausel 12):

Das Erstgericht erachtete diese Vertragsbestimmung als gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßend, weil sie einen einseitigen Verweis auf ein nicht näher bestimmtes Tarifblatt enthalte.

Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht und führte aus, aus dem Verweis auf das jeweils gültige Tarifblatt sei nicht entnehmbar, dass die Beklagte sich an die Preisentwicklung des Wasserzinses der nahe gelegenen Bezirkshauptstadt gebunden erachte.

Es ist auf die Ausführungen zu den Klauseln 5 und 8 zu verweisen.

Auf die Klausel 13) kommt die Revisionswerberin in ihren Ausführungen nicht mehr zurück.

Zur Klausel 16):

Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, die Klausel verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil der Verbraucher im Falle der Veräußerung der Liegenschaft dadurch eingeschränkt sei, dass er einen Käufer finden müsse, der bereit sei, den Wasserbezugsvertrag zu übernehmen. Die Festlegung der Haftung des Verbrauchers für sämtliche durch die Nichtüberbindung entstehenden Nachteile sei außerdem intransparent und verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar bleibe, welche Nachteile durch die Nichtüberbindung entstehen könnten.

Zu einem Fernwärmeliefervertrag wurde bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Verbrauchers, bei Änderung der Besitz-, Eigentums- oder Miteigentumsverhältnisse dafür zu sorgen, dass der Nachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintrete sittenwidrig sei (SZ 2004/66). Sei ein Nachfolger zur Vertragsübernahme nicht bereit, führe dies dazu, dass der Verbraucher auf unbestimmte Dauer für die vertraglichen Verpflichtungen weiterhafte, obwohl er die Wohnung (das Haus) nicht mehr benütze und der Vertrag mit der Beklagten beendet sei; dies sei als für den Verbraucher grob benachteiligend zu qualifizieren. Dieser auch vom erkennenden Senat geteilten Rechtsansicht ist nichts hinzuzufügen.

Zur Klausel 20):

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die vorgesehene Mindestabnahmemenge von 350 m³ Wasser pro Jahr verstoße gegen § 879 Abs 1 ABGB, weil diese weit über dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts liege. Die Mindestabnahme habe sich an der durchschnittlichen Verbrauchsmenge zu orientieren; bei der Ermittlung dieses Werts sei „ausschließlich von den Hauptwohnsitzen" auszugehen, weil es jedem Zweitwohnungsbesitzer freistehe, die Liegenschaft ständig zu bewohnen. Ausgehend von den durchschnittlichen tatsächlichen Wasserbezugsmengen pro Hauptwohnsitz bedeute es einen Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten, wenn sie einen derart hohen Mindestwasserverbrauch vorschreibe. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren über eine Verbandsklage zu erforschen, wie und unter welchen Bedingungen die Wasserversorgungsanlage kostendeckend zu führen sei. Es werde Aufgabe der Beklagten sein, Vertragsbedingungen zu finden, die nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen und dennoch den kostendeckenden Betrieb der Wasserversorgungsanlage gewährleisteten.

Das Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an.

Neuerlich rügt die Revisionswerberin das Fehlen von Feststellungen zur „Wirtschaftlichkeit" der Wasserversorgungsanlage bzw zur „wirtschaftlichen Rechtfertigung" der verrechneten Gebühren. Wie bereits oben ausgeführt, sind Feststellungen in dieser Richtung im Verbandsprozess unmaßgeblich.

<ul>Zur Klausel 21):

Hiezu wird auf die Ausführungen zu den Klauseln 5, 8 und 12 verwiesen.

Da die Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.

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