Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Nach § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 besteht ein angemessener Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 1 unter anderem dann nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellen, „hiezu begründeten Anlass gegeben haben“. Der Ausdruck „Anlass gegeben“ stellt auf eine bestimmte innere Motivation des Handelsvertreters ab (8 ObA 5/04z; 9 ObA 106/09t; 9 ObA 16/10h ua).
Ob derartige Gründe vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 9 ObA 106/09t; RIS-Justiz RS0108379 ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger auch noch in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Gründe (Verkauf der Holdinggesellschaft, Drucksituation, Fehlberatung des Klägers durch Vorgesetzte und Berater der Beklagten) nicht den Anlass für seine Kündigung gegeben haben, ist nicht zu beanstanden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 8 ObA 42/08x aufgezeigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich der Anlass der Kündigung war, zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selbst beigemessen hat. Wenn während des Bestehens des Vertrags geraume Zeit keine Folgerungen aus bestimmten Umständen gezogen wurden, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich der begründete Anlass für die Kündigung iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 waren (vgl 8 ObA 37/10h; RIS-Justiz RS0124100).
Hier schloss der Kläger noch deutlich mehr als ein Jahr nach Beginn der Immobilienkrise einen neuen Agentenvertrag mit der Beklagten ab. Dazu entschloss er sich ungeachtet seiner Überlegungen, wegen des Verkaufs der Holdinggesellschaft (der ebenfalls schon im Jahr zuvor angekündigt und mittlerweile vollständig abgeschlossen worden war) das Vertragsverhältnis zur Beklagten zu kündigen. Die in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Der bloße Umstand, dass die Frage des Verkaufs der Holdinggesellschaft als Anlass für eine Kündigung in einer Vielzahl von Fällen auftreten mag, bewirkt nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042816).
Ausgehend davon, dass die behaupteten Gründe nicht Anlass für die Kündigung des Klägers iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 waren, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren zur Frage der Kausalität angestellten rechtlichen Überlegungen in der Revision. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO daher zurückzuweisen.
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