OGH 9ObA16/10h

OGH9ObA16/10h29.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 42.554,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Dezember 2009, GZ 10 Ra 90/09t-72, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. November 2008, GZ 8 Cga 142/05t-67, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. § 24 Abs 3 HVertrG 1993 legt fest, dass der Anspruch unter anderem dann nicht besteht, wenn (Z 1) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellen, „hiezu begründeten Anlass gegeben haben“. Der Ausdruck „Anlass gegeben“ stellt auf eine bestimmte innere Motivation des Handelsvertreters ab (8 ObA 5/04z; 9 ObA 106/09t ua). Ob derartige Gründe vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, und begründet demzufolge in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 9 ObA 106/09t; RIS-Justiz RS0108379 ua). Verneinte das Berufungsgericht, dass die vom Kläger auch noch in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Gründe („cold calling“; A*****-Bonus) den Anlass für seine Kündigung gegeben haben, so ist dies nach der Lage der bindenden Tatsachenfeststellungen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht bewegt sich mit der Verneinung eines Ersatzanspruchs des Klägers nach § 24 HVertrG 1993 im Rahmen der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So hat der Oberste Gerichtshof bereits in 8 ObA 42/08x aufgezeigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich der Anlass der Kündigung war, zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selbst beigemessen hat. Wenn während des Bestehens des Vertrags geraume Zeit keine Folgerungen aus bestimmten Umständen gezogen wurden, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich der begründete Anlass für die Kündigung iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 waren (vgl 8 ObA 37/10h; RIS-Justiz RS0124100). Geht man aber davon aus, dass die genannten Gründe nicht den Anlass für die Kündigung des Klägers iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 gegeben haben, dann kommt es auf die weiteren rechtlichen Überlegungen zu diesen Gründen in der Revision nicht an. Diese Fragen müssen mangels Kausalität der geltend gemachten Gründe nicht gelöst werden und vermögen demzufolge auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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