OGH 8ObA5/08f

OGH8ObA5/08f3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Alfred Klair als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Georg A*****, 2. Emmerich B*****, 3. Hans B*****, 4. Wolfgang D*****, 5. Josef D*****, 6. Josef F*****, 7. Peter F*****, 8. Hubert G*****, 9. Anton G*****, 10. Anton G*****, 11. Herbert G*****, 12. Peter G*****,

13. Franz H*****, 14. Christian K*****, 15. Paul K*****, 16. Robert K*****, 17. Josef K*****, 18. Helmut L*****, 19. Wolfgang L*****, 20. Karl Heinz L*****, 21. Karl M*****, 22. Franz M*****, 23. Georg N*****, 24. Johann R*****, 25. Josef S*****, 26. Siegfried S*****,

27. Franz Josef S*****, 28. Freimut S*****, 29. Reinhard S*****, 30. Alfons W*****, und 31. Armin Z*****, alle vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Steinwender Mahringer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2007, GZ 12 Ra 64/07d-19, und über den in der außerordentlichen Revision enthaltenen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. November 2007, GZ 12 Ra 64/07d-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der in der außerordentlichen Revision enthaltene außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung, dass das von den Klägern gestellte „Eventualbegehren" nicht als solches aufzufassen ist, weil es zur Gänze vom Hauptbegehren umfasst ist, ist deshalb zutreffend, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung (4 Ob 573/94) des nach ständiger Rechtsprechung unzulässigen (RIS-Justiz RS0039036; RS0039087; 8 ObA 58/07y) Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nicht zu beanstanden ist. Inwiefern nach dieser Umdeutung das Eventualklagebegehren nicht von Punkt 1a und b des Hauptbegehrens umfasst ist, zeigt der in der außerordentlichen Revision enthaltene außerordentliche Revisionsrekurs nicht konkret auf.

2. Die Kläger haben in erster Instanz nicht bestritten, dass die Beklagte aufgrund eines dem § 3 AVRAG zu unterstellenden Betriebsübergangs Dienstgeberin wurde. Sie haben demgemäß auch ihr aus mehreren Punkten bestehendes Feststellungsbegehren gegen die Beklagte erhoben. Es ist daher unverständlich, welche Bedeutung dem allgemein gehaltenen Hinweis in der außerordentlichen Revision, dass ein ex lege Übergang des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Betriebsübergangs dadurch vermieden werden kann, dass die Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer aufrecht erhalten werden, für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache zukommen könnte.

3. Die durch den Betriebsübergang bewirkte Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau auf die Gebietskrankenkasse ergibt sich unmittelbar aus § 26 ASVG. Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen des nun beklagten neuen Arbeitgebers ist schon mangels Einflusses des Arbeitgebers auf diese ausschließlich das Sozialversicherungsverhältnis berührende Zuordnung zu verneinen. Weder aus dem AVRAG noch aus der BetriebsübergangsRL 2001/23 EG ergeben sich Verpflichtungen des neuen und/oder alten Arbeitgebers zur Wahrung der Person des Sozialversicherungsträgers. Inwiefern der neue Arbeitgeber dadurch bereichert sein kann, dass nun ein Pflichtversicherungsverhältnis der Kläger bei der zuständigen Gebietskrankenkasse besteht, ist nicht ersichtlich.

4. Ob ein Vorbringen als erstattet anzusehen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828). Eine derartige gravierende Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision nicht auf: Trotz Erörterung in erster Instanz hielten die Kläger ihr Vorbringen, dass sich ihre dienstrechtlichen Ansprüche nach den „einen einzelvertraglichen Bestandteil bildenden Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen (Nebenleistungen, insbesondere jährliche Turnusbekanntgabe im Vorhinein)" bestimmten, aufrecht. Eine nähere Präzisierung im Klagebegehren dahin, welche konkreten „einen einzelvertraglichen Bestandteil bildenden Betriebsvereinbarungen" betroffen sind, nahmen die Kläger nicht vor. Der Hinweis auf „insbesondere jährliche Turnusbekanntgabe" reicht nach der insoweit zumindest vertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht aus, weil die Kläger nicht einmal in der Berufung oder in der außerordentlichen Revision konkret darlegten, welche Rechtsfolgen mit dieser „Änderung der jährlichen Turnusbekanntgabe" verbunden sein sollen: In der Berufung beziehen sich die Kläger dabei auf eine behauptete Erhöhung der Arbeitszeiten und eine Entgeltverschlechterung; in der außerordentlichen Revision dagegen meinen die Kläger, dass durch die gleichförmige Leistung von Turnusdiensten über Jahrzehnte eine Erweiterung des Arbeitsvertrags eingetreten sei, weshalb ein nachfolgender Ausschluss von der Verrichtung dieses Dienstes und damit von der Erbringung dieses Teils der vertraglichen Arbeitsleistung eine unzulässige Teilkündigung darstelle.

5. Letztlich lässt sich die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auch nicht mit dem Hinweis auf den „31fach Betroffenenfall" rechtfertigen. Dass im konkreten Fall 31 gleichlautende Klagebegehren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, ändert nichts daran, dass ohne Aufzeigen einer im konkreten Anlassfall zu lösenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht gegeben sind.

Stichworte