OGH 9Ob1546/95

OGH9Ob1546/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Steinbauer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Max M*****, Angestellter, ***** 2.) Markus G*****, Student,***** 3.) Manfred K*****, Angestellter, *****4.) Peter H*****, Angestellter, ***** alle vertreten durch Dr.Hans Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, wider die beklagte Partei Linz ***** AG, ***** vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 213.232,89 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.Februar 1995, GZ 6 R 188/94-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die konkrete Lebenssituation ist bei Anwendung der Haftungsgrundsätze des Schadenersatzrechtes nur ein der rechtlichen Beurteilung zu unterziehender Umstand des Einzelfalles, sodaß es nicht darauf ankommt, ob ein Schaden aus dem Umgang mit stromführenden Kabeln oder aus anderen Ursachen entstand und ob die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten (8 Ob 1010/92, 8 Ob 1580/92). Die positive Kenntnis des als Haustechniker bzw Hausmeister in dem von der Beklagten betriebenen Gastlokal und Hotel beschäftigten nicht (elektro)sachkundigen gelernten Tischlers, daß das Kabel nicht im Handel erhältlich ist, weil es statt einer sonst vorhandenen Kupplung eine Steckdose aufwies, begründete nach dem Verkehrskreis und der Stellung der Beklagten (SZ 61/190 mwN, JBl 1992, 42) nicht die erst bei Zerlegen des Steckers oder Vornahme einer Spannungsprüfung, sohin nur bei nicht gewöhnlichen Fähigkeiten (ZVR 1982/22) gegebene Erkennbarkeit eines rechtswidrigen Erfolges. Die Vorinstanzen haben sich bei Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze zum Vorliegen von Fahrlässigkeit gehalten (MietSlg 32.219; 2 Ob 627/87, 14 ObA 64/87 mwN).

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