Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die konkrete Lebenssituation ist bei Anwendung der Haftungsgrundsätze des Schadenersatzrechtes nur ein der rechtlichen Beurteilung zu unterziehender Umstand des Einzelfalles, sodaß es nicht darauf ankommt, ob ein Schaden aus dem Umgang mit stromführenden Kabeln oder aus anderen Ursachen entstand und ob die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten (8 Ob 1010/92, 8 Ob 1580/92). Die positive Kenntnis des als Haustechniker bzw Hausmeister in dem von der Beklagten betriebenen Gastlokal und Hotel beschäftigten nicht (elektro)sachkundigen gelernten Tischlers, daß das Kabel nicht im Handel erhältlich ist, weil es statt einer sonst vorhandenen Kupplung eine Steckdose aufwies, begründete nach dem Verkehrskreis und der Stellung der Beklagten (SZ 61/190 mwN, JBl 1992, 42) nicht die erst bei Zerlegen des Steckers oder Vornahme einer Spannungsprüfung, sohin nur bei nicht gewöhnlichen Fähigkeiten (ZVR 1982/22) gegebene Erkennbarkeit eines rechtswidrigen Erfolges. Die Vorinstanzen haben sich bei Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze zum Vorliegen von Fahrlässigkeit gehalten (MietSlg 32.219; 2 Ob 627/87, 14 ObA 64/87 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)