Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1) der Umstand alleine, daß die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, nicht ihre Erheblichkeit iS des § 502 Abs 1 ZPO bewirkt; 2) aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen sich eindeutig ergibt, daß für die Depotmiete auf die jeweils zur Verrechnung gelangende Jahresmiete ein Nachlaß von 8 % gewährt wird, bei vorzeitiger Auflösung wird hingegen die Depotmiete sofort zur Rückzahlung fällig und kann nicht zu einer Reduktion des Anspruches auf Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe der Hälfte der restlichen Mieten führen; 3) es sich bei der Pauschalierung des zu leistenden Schadenersatzes für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung in der Höhe der Hälfte der ausständigen Entgelte um eine Konventionalstrafe handelt (MietSlg 34.292), die - weil von einem Vollkaufmann versprochen - nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt (§ 348 HGB), und 4) die beklagte Partei nicht vollbeendet ist, weil sie einen Leistungsanspruch als Gegenforderung geltend macht und demnach noch Vermögen besitzt (ecolex 1992, 419).
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