Rechtssatz
Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.
Unterhalt — Bemessung — Einkommen(sbestandteile)
Normen
ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
3 Ob 1520/91 | OGH | 22.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1) |
8 Ob 635/90 | OGH | 26.09.1991 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151 |
3 Ob 1570/91 | OGH | 23.10.1991 |
Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2) |
2 Ob 584/91 | OGH | 11.11.1991 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159 |
4 Ob 506/92 | OGH | 14.01.1991 |
Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160 |
7 Ob 576/93 | OGH | 14.07.1993 |
Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69 |
8 Ob 506/95 | OGH | 16.03.1995 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5) |
4 Ob 598/95 | OGH | 05.12.1995 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6) |
3 Ob 2064/96t | OGH | 15.05.1996 |
nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7) |
1 Ob 2082/96z | OGH | 23.04.1996 |
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8) |
1 Ob 2349/96i | OGH | 28.01.1997 |
Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9) |
4 Ob 2327/96a | OGH | 12.11.1996 |
Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10) |
1 Ob 35/98y | OGH | 24.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11) |
9 Ob 167/98v | OGH | 24.06.1998 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12) |
1 Ob 288/98d | OGH | 27.04.1999 |
Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74 |
1 Ob 108/01s | OGH | 29.05.2001 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13 |
7 Ob 288/01f | OGH | 07.12.2001 |
nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14) |
7 Ob 132/02s | OGH | 15.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15) |
5 Ob 183/02a | OGH | 20.11.2002 |
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13 |
5 Ob 168/02w | OGH | 03.12.2002 |
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17) |
1 Ob 25/04i | OGH | 18.03.2004 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18) |
8 Ob 62/04g | OGH | 24.09.2004 |
Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20) |
4 Ob 51/06p | OGH | 23.05.2006 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T17 |
7 Ob 118/07i | OGH | 26.09.2007 |
Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21) |
3 Ob 43/08g | OGH | 08.05.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22) |
1 Ob 88/09m | OGH | 09.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23) |
6 Ob 242/10x | OGH | 24.02.2011 |
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG. (T24) |
6 Ob 94/11h | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25)<br/>Beis wie T4 |
1 Ob 122/11i | OGH | 01.09.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T22 nur: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden. (T26) |
5 Ob 2/12y | OGH | 04.07.2012 |
Vgl; Beis auch wie T23; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T27)<br/>Bem: Siehe auch RS0128043. (T28) |
4 Ob 49/13d | OGH | 23.05.2013 |
Vgl; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T15 |
4 Ob 16/13a | OGH | 19.03.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T23 |
4 Ob 206/15w | OGH | 23.02.2016 |
Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen. (T29) |
4 Ob 22/18s | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T23 |
4 Ob 133/23x | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T31)<br/>Anm: Vgl 1 Ob 209/08d |
6 Ob 26/24b | OGH | 20.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T27 |
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_005
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