OGH 4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/90 (RS0047419)

OGH4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/9019.3.2024

Rechtssatz

Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.

Unterhalt — Bemessung — Einkommen(sbestandteile)

 

Normen

ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

4 Ob 532/90OGH03.04.1990

Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78

3 Ob 563/90OGH29.08.1990

Vgl

8 Ob 601/90OGH28.06.1990
2 Ob 577/90OGH05.09.1990
1 Ob 1576/90OGH12.09.1990

Veröff: RZ 1991/50 S 146

8 Ob 1593/90OGH30.10.1990

Auch

7 Ob 661/90OGH15.11.1990
7 Ob 671/90OGH06.12.1990
2 Ob 510/91OGH13.03.1991
3 Ob 1520/91OGH22.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1)

8 Ob 635/90OGH26.09.1991

Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151

3 Ob 1570/91OGH23.10.1991

Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2)

5 Ob 544/91OGH08.10.1991
2 Ob 584/91OGH11.11.1991

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159

4 Ob 506/92OGH14.01.1991

Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160

4 Ob 564/91OGH19.11.1991

Veröff: ÖA 1992,88

5 Ob 516/92OGH16.06.1992

Vgl auch; nur T2

7 Ob 576/93OGH14.07.1993

Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69

8 Ob 605/93OGH30.11.1993
8 Ob 564/93OGH30.11.1993

Auch

2 Ob 548/94OGH25.08.1994
2 Ob 512/95OGH09.02.1995

Auch

8 Ob 506/95OGH16.03.1995

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5)

4 Ob 598/95OGH05.12.1995

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6)

3 Ob 2064/96tOGH15.05.1996

nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7)

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8)

1 Ob 2349/96iOGH28.01.1997

Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9)

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996

Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10)

2 Ob 567/95OGH23.01.1997

nur T10

1 Ob 2383/96iOGH18.03.1997

Auch; nur T9

1 Ob 35/98yOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11)

9 Ob 167/98vOGH24.06.1998

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12)

1 Ob 288/98dOGH27.04.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74

3 Ob 2/98kOGH25.08.1999

Beis wie T1; Beis wie T4

2 Ob 318/99zOGH16.03.2000

Beis wie T1

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13

7 Ob 288/01fOGH07.12.2001

nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14)

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Vgl auch; Beis wie T13

7 Ob 132/02sOGH15.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15)

5 Ob 183/02aOGH20.11.2002

Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13

5 Ob 168/02wOGH03.12.2002

Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17)

9 Ob 99/03dOGH24.09.2003

Vgl; Beis wie T11

1 Ob 25/04iOGH18.03.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18)

8 Ob 62/04gOGH24.09.2004

Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20)

7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl auch; Beis wie T5

10 Ob 11/04xOGH17.02.2006

Auch; Beis wie T19; Beis wie T20

4 Ob 51/06pOGH23.05.2006

Auch; Beis wie T3; Beis wie T17

3 Ob 31/05pOGH29.03.2006

Beis wie T17

7 Ob 178/06mOGH30.08.2006

Auch; Beis wie T19

7 Ob 170/06kOGH30.08.2006

Auch; Beis wie T17

7 Ob 118/07iOGH26.09.2007

Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21)

3 Ob 43/08gOGH08.05.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22)

1 Ob 88/09mOGH09.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23)

8 Ob 38/09kOGH30.07.2009

Auch

10 Ob 49/10vOGH17.08.2010

Auch; Beis ähnlich wie T23

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Vgl auch; Vgl Beis wie T15; Vgl Beis wie T23; Veröff: SZ 2010/134

8 Ob 80/10pOGH21.12.2010

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 242/10xOGH24.02.2011

Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG. (T24)

1 Ob 212/10yOGH25.01.2011

Vgl auch; Beis wie T17

6 Ob 94/11hOGH16.06.2011

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25)<br/>Beis wie T4

1 Ob 122/11iOGH01.09.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T22 nur: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden. (T26)

5 Ob 2/12yOGH04.07.2012

Vgl; Beis auch wie T23; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T27)<br/>Bem: Siehe auch RS0128043. (T28)

4 Ob 58/12aOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T23

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T15

4 Ob 16/13aOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T23

10 Ob 16/14xOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T24

10 Ob 17/15wOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T23

2 Ob 185/14sOGH02.07.2015

Auch; Beis wie T22

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015

Auch Beis wie T23

4 Ob 206/15wOGH23.02.2016

Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen. (T29)

1 Ob 23/18sOGH27.02.2018

Vgl; Beis wie T23

4 Ob 22/18sOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T23

9 Ob 77/19tOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T23

6 Ob 182/20pOGH16.09.2020

Vgl; Beis wie T20

6 Ob 18/22yOGH18.03.2022

Vgl; Beis wie T23

4 Ob 167/22wOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T23

4 Ob 133/23xOGH19.03.2024

Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T31)<br/>Anm: Vgl 1 Ob 209/08d

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_005

Stichworte