OGH 3Ob1520/91

OGH3Ob1520/9122.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltraud S*****, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wider die beklagte Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhalt infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 27. November 1990, GZ R 650/90-17, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Zuspruch eines Unterhaltes in Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemannes an die einkommenslose Ehefrau entspricht allgemein üblichen Sätzen. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dieser Prozentsatz nur den Charakter einer Orientierungshilfe hat. Richtig ist, daß zur Sicherung des Existenzminimums ausnahmsweise auch eine Erhöhung des Prozentsatzes in Frage kommt (EFSlg 55.925; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 22 zu § 94 mwN). Zum einen liegt aber der zugesprochene Unterhaltsbetrag von 5.800 S noch nicht allzu weit unter dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen (derzeit 14 mal jährlich 5.574 S). Zum anderen ist im Hinblick auf die gemäß § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 Abs 1 ABGB zu beachtende frühere Gestaltung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten zu berücksichtigen, daß die Klägerin auch schon vor der Scheidung immer nur etwa ein Drittel des Einkommens des Beklagten als Unterhalt erhielt. Eine Änderung dieser Lebensverhältnisse infolge der Scheidung hat die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht. Von den behaupteten Schulden wurde nicht angegeben, wodurch sie entstanden sind. Der erst künftig zu erwartende Investitionsbedarf kann jetzt noch nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin hat auch nicht vorgebracht, daß sie eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen habe und daher jetzt auch den "Ersatz" solcher Beiträge iSd § 69 Abs 2 EheG begehren könnte.

Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern eine Rechtsfrage vorliegt, der eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukäme (§ 508 a Abs 2, § 510 Abs 3 ZPO).

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