Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das am 12.4.1988 geborene Kind wurde am 12.4.1994 sechs Jahre. Bis dahin betrug sein Unterhaltsanspruch nach der Prozentmethode 16 % der Bemessungsgrundlage. Das Rekursgericht hat für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 eine Bemessungsgrundlage von S 13.000 bis S 14.000 im Monat angenommen und den Unterhalt mit S 2.000 im Monat und somit mit etwa 15 % der Bemessungsgrundlage bestimmt. Ab 1.1.1993 hat das Rekursgericht, ausgehend von einer monatlichen Bemessungsgrundlage von S 8.000, einen Unterhaltsbetrag von S 1.300 als angemessen angesehen, was etwas mehr als 16 % der Bemessungsgrundlage entspricht. Der Oberste Gerichtshof hat zwar die Prozentmethode bereits als für die Unterhaltsbemessung geeignet angesehen, er hat aber schon wiederholt betont, daß die Prozentsätze nicht generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden könnten (EF 61.790 ua). Sie sind daher nur Orientierungshilfe (EF 70.876 ua). Bei der Unterhaltsbemessung besteht daher ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen sind. Nur wenn dieser Ermessensspielraum überschritten worden wäre, müßte dem im Interesse der Rechtssicherheit durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs begegnet werden. Der Ermessensspielraum wurde aber durch die dargestellte Unterhaltsbemessung des Rekursgerichtes nicht überschritten.
Schon das Erstgericht hat richtig erkannt, daß auch ein Sonderbedarf nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden kann. Diesem muß ein Betrag bleiben, der zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse ausreicht (SZ 63/121 = EF 61.850). In keinem Fall dürfen die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten werden (SZ 63/81 = EF 61.903). Der Unterhaltsschuldnerin standen und stehen in dem Zeitraum, für den die Bezahlung der Kindergartenkosten als Sonderbedarf geltend gemacht wird (das ist ab April 1993), S 8.000 im Monat zur Verfügung. Der Lösung der Frage, ob unter diesen Umständen die gänzliche oder zumindest teilweise Deckung des Sonderbedarfs zugemutet werden kann, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu.
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