OGH 3Ob1570/91

OGH3Ob1570/9123.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Christina D*****, hier vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Haeckelstraße 4, 1235 Wien, als Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater Franz Peter G*****, vertreten durch Dr. Peter Borowan und Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. Mai 1991, GZ 47 R 61/91-22, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß gleich ob die frühere Unterhaltsbemessung durch Vergleich oder Gerichtsbeschluß erfolgte, die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen darf, wenn wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb (RZ 1991/52 ua). Eine solche Änderung ergab sich schon bis Herbst 1986 dadurch, daß nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 1985 bis 1986 um mehr als 10 % gestiegen war sondern vor allem daraus, daß das Kind vom Volksschulalter in das Hauptschulalter getreten war und damit die nach den Lebensverhältnissen der Eltern zu deckenden Bedürfnisse vermehrt wurden. Die Bemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren zu orientieren (RZ 1991/26 ua). Obgleich eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, können bei der konkreten, den Umständen des Einzelfalles entsprechenden Bemessung auch Prozentsätze des Einkommens herangezogen werden, der Zuspruch bloß eines "Regelbedarfes" ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern würde dem Gesetz widersprechen (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5a zu § 140; JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78 ua). Es besteht daher kein Einwand, die Unterhaltshöhe der Leistungskraft des Vaters anzupassen.

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