Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß gleich ob die frühere Unterhaltsbemessung durch Vergleich oder Gerichtsbeschluß erfolgte, die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen darf, wenn wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb (RZ 1991/52 ua). Eine solche Änderung ergab sich schon bis Herbst 1986 dadurch, daß nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 1985 bis 1986 um mehr als 10 % gestiegen war sondern vor allem daraus, daß das Kind vom Volksschulalter in das Hauptschulalter getreten war und damit die nach den Lebensverhältnissen der Eltern zu deckenden Bedürfnisse vermehrt wurden. Die Bemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren zu orientieren (RZ 1991/26 ua). Obgleich eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, können bei der konkreten, den Umständen des Einzelfalles entsprechenden Bemessung auch Prozentsätze des Einkommens herangezogen werden, der Zuspruch bloß eines "Regelbedarfes" ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern würde dem Gesetz widersprechen (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5a zu § 140; JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78 ua). Es besteht daher kein Einwand, die Unterhaltshöhe der Leistungskraft des Vaters anzupassen.
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