Rechtssatz
Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind.
8 Ob 584/83 | OGH | 15.03.1984 |
Auch; nur: Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind. (T1) |
7 Ob 608/84 | OGH | 19.07.1984 |
nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. (T2) |
3 Ob 599/86 | OGH | 03.09.1986 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Grundsatz der Kontinuität auch bei erstmaliger Sorgerechtsentscheidung nicht generell abzulehnen. (T3) |
8 Ob 600/88 | OGH | 07.07.1988 |
nur T2; Beisatz: Dieser Grundsatz stellt nur einen Faktor bei der Gesamtbeurteilung des Kindeswohles dar. (T4) |
7 Ob 603/89 | OGH | 15.06.1989 |
Beisatz: Zu der Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten ist allein das Kindeswohl ausschlaggebend. (T5) |
8 Ob 586/90 | OGH | 28.06.1990 |
nur T2; Veröff: ÖA 1991,54 = ÖA 1992,22 |
1 Ob 572/91 | OGH | 26.06.1991 |
Auch; nur T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1991/168 S 737 |
9 Ob 91/01z | OGH | 11.04.2001 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es müssen die Lebensumstände beider Elternteile in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden. Von besonderem Gewicht ist die Eignung des betreffenden Elternteils für die Ausübung der Obsorge. (T6) |
6 Ob 315/01v | OGH | 31.01.2002 |
Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende, sondern nur ein zusätzliches Argument für die Zuteilung der Obsorge. (T7) |
7 Ob 31/02p | OGH | 27.02.2002 |
nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden. (T8)<br/>Beisatz: Wenn dadurch dem primär zur Obsorge berufenen leiblichen Vater seine Elternrechte gleichsam auf Dauer versagt würden. (T9) |
9 Ob 20/07t | OGH | 28.03.2007 |
Auch; Beisatz: Im Rahmen einer Obsorgeentscheidung kommt dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls besondere Bedeutung zu. (T10) |
7 Ob 193/07v | OGH | 16.11.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Kinder wohnen bei der Mutter (im selben Ort wie der Vater). Sie ermöglicht den Kindern einen zwanglosen, intensiven und guten Kontakt mit dem Vater und den väterlichen Großeltern. Überträgt man nun die Obsorge auf den Vater, so bedeutet dies einen Wohnungs- und Bezugswechsel und damit eine Unterbrechung der mittlerweile eingetretenen Kontinuität der Lebensumstände nach der Trennung der Eltern, ohne dass aus den Feststellungen eine bessere Entwicklungsmöglichkeit der Kinder beim Vater abzuleiten wäre. (T11) |
3 Ob 122/09a | OGH | 23.06.2009 |
nur T1; Beisatz: Hier: Gleiche Eignung der Eltern, die Obsorge zu übernehmen. (T12) |
1 Ob 146/10t | OGH | 14.09.2010 |
Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende Argument für die Zuteilung der Obsorge. (T13) |
4 Ob 232/10m | OGH | 18.01.2011 |
Beisatz: Auch bei der Erstzuteilung der Obsorge sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungs‑ und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen. (T14) |
3 Ob 155/12h | OGH | 19.09.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Plötzliches Herausreißen der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung mitten im Schul‑/Kindergartenjahr iVm dem unvorbereiteten Abbruch der Betreuungskontinuität durch den Vater. (T15) |
3 Ob 212/14v | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss daher, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T16) |
8 Ob 25/16h | OGH | 17.08.2016 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Maßnahmen, die eine Änderung der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse mit sich bringen, sind nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart geändert haben, dass eine Neuregelung im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T17) |
5 Ob 106/20d | OGH | 25.08.2020 |
Vgl; nur T2; Beis wie T16; Beis wie T17 |
2 Ob 24/22a | OGH | 30.05.2022 |
nur T2; Beisatz: Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0060OB00583_8300000_001
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