ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
c) Abstammung
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144.
(1) Vater des Kindes ist der Mann,
- 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- 2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
- 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
- 1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- 2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
- 3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40258355
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