ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
c) Abstammung vom Vater
§ 144.
(1) Vater des Kindes ist der Mann,
- 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.