§ 144 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

1. ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

c) Abstammung vom Vater

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

§ 144.

(1) Vater des Kindes ist der Mann,

  1. 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
  2. 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  4. (2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
  5. 1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
  6. 2. die die Elternschaft anerkannt hat oder
  7. 3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.

(3) Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.

(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

1. ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40168340