Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben bei der Obsorgezuteilung die Lebensverhältnisse der Eltern unter Einbeziehung ihrer neuen Lebenspartner geprüft und danach die Lebensumstände des Vaters im Vergleich zu denjenigen der Mutter ohne Rechtsirrtum als für das Wohl des Kindes besser geeignet beurteilt. Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende, sondern nur ein zusätzliches Argument dafür, dem Vater die Obsorge zu übertragen.
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