OGH 8Ob586/90

OGH8Ob586/9028.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 5. Mai 1985 geborenen mj. Thomas L***, 3150 Wilhelmsburg, Grubtalsiedlung 1/6, wegen Zuweisung der Obsorge, infolge Revisionsrekurses der Mutter Renate L***, Angestellte, 1190 Wien, Döblinger Gürtel 21-23/14/4, und der mütterlichen Großmutter Herdda A***, Pensionistin, Grubtalsiedlung 1/6, 3150 Wilhelmsburg, beide vertreten durch Dr. Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Februar 1990, GZ R 120, 121/90-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 12. Jänner 1990, GZ 2 P 115/88-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Obsorge für den Minderjährigen dem Vater übertragen. Danach ist grundsätzlich der Pflege und Erziehung durch einen hiezu geeigneten Elternteil der Vorzug vor der durch einen hiezu ebenfalls geeigneten Großelternteil zu geben (EvBl. 1978/127 ua). Im übrigen ist es eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973, 198; ÖAVorm 1985, 77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs. 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann. Es ist auch nicht hinderlich, daß diese Entscheidung einen tatsächlichen Aufenthaltswechsel für den Minderjährigen bewirken wird, weil auch die Forderung nach Kontinuität der Erziehung nur eine der Komponenten ist, die bei der Abwägung der Umstände, was dem Wohl des Kindes am Dienlichsten ist, zu berücksichtigen sind (7 Ob 619/87; 8 Ob 800/88 ua), sofern nur insgesamt die Zuweisung an diesen Elternteil für das Wohl des Kindes vorteilhafter erscheint. Diese Grundsätze hat das Rekursgericht beachtet, wenn es im vorliegenden Fall der Erziehung in der intakten Familie des Vaters den Vorzug gab, weil die derzeitigen Lebensumstände der Mutter, die die Lebensgefährtin des Betreibers eines Bordells ist, für die gedeihliche Erziehung eines kleinen Buben nicht zuträglich sein können.

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