OGH 9Ob20/07t

OGH9Ob20/07t28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Randa E*****, geboren 17. Dezember 1999, Saher E*****, geboren 24. Jänner 2001, und Dina E*****, geboren 19. Juni 2003, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Magdy E*****, *****, vertreten durch Mag. Johannes Trenkwalder, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2007, GZ 48 R 368/06g-S160, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist an sich ebenso eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0007101) wie die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist (6 Ob 178/06d ua). Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass im Rahmen einer Obsorgeentscheidung dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls besondere Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0047928 ua). Abgesehen davon, dass die Vorinstanzen ihre Entscheidung nicht nur auf diese Kontinuität gestützt sondern auch andere erhebliche Aspekte verwertet haben, ist die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, das nur eine „Scheinkontinuität" vorliege, weil die Mutter sämtliche Kontakte des Vaters mit den Kindern zu verhindern gewusst habe, durch die Aktenlage nicht gedeckt.

Einen Verfahrensmangel glaubt der Revisionsrekurswerber darin zu erkennen, dass die Einvernahme einiger von ihm geführten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterblieben sei. Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0050037), zumal nunmehr § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG ausdrücklich nur einen Mangel des Rekursverfahrens als Revisionsrekursgrund anführt. Das weitere Vorbringen des Vaters, das Rekursgericht habe den im Rekurs relevierten Umstand überhaupt unbeachtet gelassen, dass die Gefahr bestehe, dass die Mutter mit den Mädchen nach Marokko reisen werde, um die Mädchen dort beschneiden zu lassen, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt: In seinem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts führte er lediglich aus (AS 71 f), dass er seinerzeit derartiges befürchtet habe und deshalb einerseits ein Gespräch mit der Mutter abgebrochen und andererseits die Herausgabe der Reisepässe verweigert habe. Dafür, dass diese subjektive Befürchtung stimmt, vermochte der Vater keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu geben und tut dies auch nicht im Revisionsrekurs.

Stichworte