OGH 1Ob632/79; 3Ob31/83; 3Ob122/87; 3Ob90/89; 5Ob1085/92; 3Ob88/94; 3Ob90/95 (RS0041357)

OGH1Ob632/79; 3Ob31/83; 3Ob122/87; 3Ob90/89; 5Ob1085/92; 3Ob88/94; 3Ob90/9523.4.2024

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.

Normen

ZPO §411 Ca

1 Ob 632/79OGH13.06.1979

Veröff: RZ 1980/31 S 138

3 Ob 31/83OGH23.03.1983
3 Ob 122/87OGH11.11.1987

nur: Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. (T1)

3 Ob 90/89OGH18.10.1989

nur T1

5 Ob 1085/92OGH10.11.1992

Vgl auch; nur T1

3 Ob 88/94OGH30.11.1994

Auch

3 Ob 90/95OGH31.08.1995
3 Ob 519/94OGH19.06.1996
1 Ob 2123/96dOGH08.04.1997

Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 70/60

1 Ob 200/97mOGH27.08.1997

Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft muss sich innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen lässt. (T2)

3 Ob 339/97tOGH26.11.1997

Auch; Beis wie T2

2 Ob 141/98vOGH02.07.1998

Auch; Beisatz: Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft (jedenfalls) so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind. (T3)

1 Ob 256/98yOGH24.11.1998

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/197

3 Ob 182/99gOGH28.06.1999

Auch; Beis wie T2

4 Ob 288/99bOGH23.11.1999

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/186

3 Ob 150/98zOGH24.11.1999

Beis wie T2; Beisatz: Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen. Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre. (T4)

4 Ob 154/00aOGH28.11.2000

Auch

10 ObS 11/01tOGH30.01.2001

Beis wie T4 nur: Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt beziehen. (T5)

4 Ob 72/01vOGH03.04.2001

Auch; Beis wie T3

6 Ob 87/01iOGH31.01.2002
6 Ob 133/02fOGH20.06.2002
10 ObS 176/02hOGH18.06.2002

Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Bindung bloß an die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, womit die Vorfrage der Erfüllung der Wartezeit behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht. (T6)

1 Ob 35/02gOGH13.12.2002

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 1/03tOGH21.05.2003

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, sind für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig. (T7)<br/>Beisatz: Da Gegenstand des Vorprozesses die Frage war, ob die Kündigungen aus einem verpönten Motiv erfolgten, kommt daher den Tatsachenfeststellungen über die der Kündigung zugrunde liegenden Beweggründe der Beklagten bindende Wirkung zu, wobei sich diese Bindung wegen des untrennbaren Zusammenhangs nicht nur auf die Feststellungen über das Bestehen eines verpönten Motivs sondern auch auf jene über das Nichtbestehen des von der Beklagten behaupteten Motivs beziehen muss. (T8)

8 Ob 85/03pOGH16.10.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen. (T9)

4 Ob 252/03tOGH20.01.2004

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgebend ist daher, ob die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig waren oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre. (T10)

6 Ob 157/04pOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T9

11 Bkd 3/05OGH12.10.2005

Auch; Beis wie T7

4 Ob 151/07wOGH02.10.2007

Beis wie T10

7 Ob 159/07vOGH28.11.2007

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T11)<br/>Veröff: SZ 2007/187

2 Ob 71/07sOGH27.03.2008

Auch; Beis wie T9

1 Ob 219/07yOGH06.05.2008

Auch

7 Ob 140/09bOGH02.09.2009
17 Ob 28/09fOGH16.12.2009

Auch

4 Ob 19/10pOGH11.03.2010

Auch

7 Ob 254/10vOGH16.02.2011

Auch

2 Ob 167/10pOGH17.02.2011

Beis wie T3; Auch Beis wie T10; Beisatz: Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten. (T12)

7 Ob 214/10mOGH11.05.2011
2 Ob 180/12bOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T3

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013
9 ObA 171/13gOGH26.02.2014

Beis wie T6

8 Ob 40/14mOGH30.10.2014

Beis wie T3

6 Ob 205/14mOGH15.12.2014
7 Ob 112/15vOGH16.10.2015
1 Ob 28/15xOGH24.11.2015
7 Ob 102/15yOGH16.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/33

10 Ob 33/16zOGH28.06.2016
1 Ob 47/17vOGH29.03.2017

Auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T13)

8 Ob 26/17gOGH28.03.2017

Auch

3 Ob 138/17sOGH20.09.2017

Auch

7 Ob 86/18zOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T9

6 Ob 165/18kOGH25.10.2018
3 Ob 215/19tOGH26.02.2020
2 Ob 122/20kOGH18.12.2020

Beis wie T10; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren über das Erbrecht. (T15)

2 Ob 220/20xOGH26.05.2021

Beis wie T9

8 Ob 90/20yOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T9

8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T10

8 Ob 4/22dOGH25.01.2022
1 Ob 94/23iOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung eines Räumungsurteils. (T16)<br/>Anm: Vgl dazu aber: RS0020806 [T2]; RS0039128.

2 Ob 64/23kOGH20.02.2024

vgl

2 Ob 51/24zOGH23.04.2024
10 ObS 108/23iOGH12.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Scheidungsbeschluss. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0010OB00632_7900000_002