Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
1 Ob 632/79 | OGH | 13.06.1979 |
Veröff: RZ 1980/31 S 138 |
3 Ob 122/87 | OGH | 11.11.1987 |
nur: Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. (T1) |
1 Ob 2123/96d | OGH | 08.04.1997 |
Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 70/60 |
1 Ob 200/97m | OGH | 27.08.1997 |
Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft muss sich innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen lässt. (T2) |
2 Ob 141/98v | OGH | 02.07.1998 |
Auch; Beisatz: Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft (jedenfalls) so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind. (T3) |
4 Ob 288/99b | OGH | 23.11.1999 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/186 |
3 Ob 150/98z | OGH | 24.11.1999 |
Beis wie T2; Beisatz: Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen. Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre. (T4) |
10 ObS 11/01t | OGH | 30.01.2001 |
Beis wie T4 nur: Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt beziehen. (T5) |
10 ObS 176/02h | OGH | 18.06.2002 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Bindung bloß an die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, womit die Vorfrage der Erfüllung der Wartezeit behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht. (T6) |
1 Ob 35/02g | OGH | 13.12.2002 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
9 ObA 1/03t | OGH | 21.05.2003 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, sind für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig. (T7)<br/>Beisatz: Da Gegenstand des Vorprozesses die Frage war, ob die Kündigungen aus einem verpönten Motiv erfolgten, kommt daher den Tatsachenfeststellungen über die der Kündigung zugrunde liegenden Beweggründe der Beklagten bindende Wirkung zu, wobei sich diese Bindung wegen des untrennbaren Zusammenhangs nicht nur auf die Feststellungen über das Bestehen eines verpönten Motivs sondern auch auf jene über das Nichtbestehen des von der Beklagten behaupteten Motivs beziehen muss. (T8) |
8 Ob 85/03p | OGH | 16.10.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen. (T9) |
4 Ob 252/03t | OGH | 20.01.2004 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgebend ist daher, ob die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig waren oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre. (T10) |
11 Bkd 3/05 | OGH | 12.10.2005 |
Auch; Beis wie T7 |
7 Ob 159/07v | OGH | 28.11.2007 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T11)<br/>Veröff: SZ 2007/187 |
2 Ob 167/10p | OGH | 17.02.2011 |
Beis wie T3; Auch Beis wie T10; Beisatz: Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten. (T12) |
1 Ob 47/17v | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T13) |
2 Ob 122/20k | OGH | 18.12.2020 |
Beis wie T10; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren über das Erbrecht. (T15) |
10 ObS 108/23i | OGH | 12.03.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Scheidungsbeschluss. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00632_7900000_002
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