OGH 6Ob133/02f

OGH6Ob133/02f20.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna S*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschig, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1. Rosa Gabriele T*****, und 2. Hermine A*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Duldung und Einräumung des Eigentumsrechtes, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2002, GZ 12 R 401/01d-41, mit dem infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. August 2001, GZ 5 Cg 89/99d-34, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtskraftwirkung eines Urteiles erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Dies gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt beziehen (RIS-Justiz RS0041357). Die in der älteren Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten, wurde von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser Form nicht aufrechterhalten (6 Ob 59/99s mwN; RIS-Justiz RS0041157).

Die Beurteilung der Vorfrage der Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung ist lediglich den Entscheidungsgründen des Urteiles im Vorprozess 5 Cg 71/98f des Landesgerichtes Linz zu entnehmen, die für sich allein aber nicht in Rechtskraft erwachsen können (6 Ob 87/01i). Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0041357). Es bedarf aber keiner Auslegung des Spruches, wenn daraus der Inhalt der Entscheidung deutlich hervorgeht (SZ 41/103 ua). Der abweisende Spruch der Vorentscheidung, der den konkreten Inhalt des Kaufvertrages wiedergibt, in den die Beklagten nach dem Klagebegehren im Vorprozess einwilligen und den sie in grundbuchsfähiger Form unterfertigen sollten, lässt keinen Zweifel am Inhalt der Entscheidung offen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, vermag die bloße "Entscheidungsharmonie" die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten (2 Ob 99/00y mwN).

Die Vorinstanzen haben daher in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bindungswirkung zutreffend erkannt, dass der rechtswirksame Abschluss des Kaufvertrages über das strittige Grundstück für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend festgestellt wurde.

Das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der entschiedenen Sache wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Der Nichtigkeitsgrund kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043405, RS0042981, RS0007232). Die Revisionswerberin übersieht zudem, dass die Bejahung des Nichtigkeitsgrundes die Zurückweisung ihrer Klage und nicht das von ihr auch noch in ihren Revisionsanträgen angestrebte Obsiegen in diesem Verfahren zur Folge hätte.

Stichworte