OGH 3Ob90/89

OGH3Ob90/8918.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** K*** reg.Genossenschaft mbH, Krems an der Donau, Dreifaltigkeitsplatz 8, vertreten durch Dr. Peter Fiegl und Dr. Frank Riel, Rechtsanwälte in Krems, wider die verpflichtete Partei Konrad R***, geboren 1. Februar 1912, Pensionist, Wien 18., Währinger Straße 170 a/19, vertreten durch Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems, wegen S 699.124,-- und S 174.261,-- je sA, infolge Rekurses des Konrad R***, geboren 16. Mai 1940, Gastwirt, Rossatzbach 3, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1989, GZ R 472/88-117, idF. des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 1989, GZ R 472/88-124, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 5. November 1988, GZ E 41/84-114, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Rekurswerber betreibt auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Restaurant und ein Hotel.

Das Erstgericht bestimmte den Schätzwert der Liegenschaft mit S 3,264.000,--. In der Begründung des Beschlusses führte es aus, daß der Rekurswerber das Restaurant und das Hotel aufgrund einer als Pachtvertrag anzusehenden mündlichen Vereinbarung führe. Der Rekurswerber wendete sich in seinem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs dagegen, daß das Rechtsverhältnis zum Verpflichteten als Pacht und nicht als Miete gewertet wurde, und beantragte die Feststellung, daß er das Restaurant und das Hotel aufgrund eines Mietvertrages führe.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Durch die bekämpfte Begründung des Erstgerichtes werde in die Rechte des Rekurswerber nicht eingegriffen, weshalb diesem die Rekurslegitimation fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Rekurswerber gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Gegenstand der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung einer Entscheidung ist nur ihr Spruch; die Entscheidungsgründe sind bloß zur Auslegung des Spruches heranzuziehen, erwachsen aber für sich allein nicht in Rechtskraft (SZ 48/41 ua). Diese Auffassung wird gerade auch von Fasching an der im Rekurs angeführten Stelle (ZPR Rz 1523) vertreten, weshalb sich der Rekurswerber zu Unrecht auf diesen Autor beruft.

Die vom Rekurswerber bekämpfte Qualifikation des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen er die zu versteigernde Liegenschaft benützt, kommt im Spruch des Beschlusses des Erstgerichtes nicht zum Ausdruck und hat daher keine bindende Wirkung. Der Rekurswerber ist unter diesen Umständen durch den Beschluß des Erstgerichtes nicht beschwert. In einem solchen Fall fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (EvBl 1984/84 uva). Der vom Rekurswerber gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobene Rekurs ist daher schon deshalb unzulässig, weshalb nicht geprüft werden muß, ob der Rekurswerber zum Rekurs legitimiert ist, und daher auch nicht, welche Bedeutung es hiefür hat, daß er entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 2 RSchO dem Verfahren zur Bestimmung des Schätzwertes als Beteiligter beigezogen wurde.

Stichworte