OGH 5Ob1085/92

OGH5Ob1085/9210.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ali A*****, Hilfsarbeiter, H*****gasse 33/18 und 19, ***** Wien, vertreten durch Dr.Romana Aron, Funktionär der Mieterinteressengemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin Elisabeth H*****, R*****gasse 3/4, ***** Wien, vertreten durch Hofrat Mag.Rudolf H*****, ebendort, und Dr.Ferdinand W*****, K*****straße 15, St. Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 8; § 16 Abs 2 Z 4 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.März 1992, GZ 41 R 854/91-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Vorverfahren (7 Msch 54, 55/87 des Erstgerichtes) wurde der auf Anerkennung als Hauptmieter iS des § 2 Abs 3 MRG gerichtete Antrag des Mieters abgewiesen, weil das Gericht zur Annahme gelangt war, daß der Antragsteller den Mietvertrag mit der Hauseigentümerin abgeschlossen habe, die Hauseigentümerin, die nunmehrige Antragsgegnerin, habe nämlich anläßlich der ua von ihr geführten Vertragsgespräche nicht erklärt, sie träte namens der - im Vertrag als Vermieterin angeführten - Hauptmieterin auf. Da der Antragsteller im damaligen Verfahren selbst davon ausgegangen ist, er habe den Mietvertrag mit der Hauseigentümerin geschlossen, stellt sich diese Annahme des Gerichtes im Vorverfahren bloß als Entscheidung über eine sowohl für die Abweisung des Antrages auf Anerkennung als Hauptmieter iS des § 2 Abs 3 MRG als auch für die Entscheidung über das gestellte Mietzinsüberschreitungsbegehren bedeutsame Vorfrage dar, die der Rechtskraft nicht fähig ist. Denn es ist gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die in einer Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen ebensowenig in Rechtskraft erwächst wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumtion erforderlichen Tatbestandes benötigt (JBl 1984,489; 3 Ob 122/87; 3 Ob 90/91). Das Rekursgericht war daher im nunmehrigen Verfahren berechtigt, die Frage, zwischen welchen Vertragspartnern der vorliegende Mietvertrag abgeschlossen wurde, - ebenfalls als Vorfrage - einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und dabei vom Inhalt des abgeschlossenen Mietvertrages Beilage/1 auszugehen, dessen Übereinstimmung mit dem Original und Richtigkeit vom Antragsteller zugestanden wurde (vgl AS 10). Es trifft aber auch nicht zu, daß einer neuerlichen Prüfung der Rechtsstellung des Antragstellers iS des § 2 Abs 3 MRG die Rechtskraft der den auf dieselbe Norm gestützten Feststellungsantrag abweisenden Entscheidung im Vorverfahren entgegenstünde, allerdings unter der Voraussetzung, daß ein anderes, der Bestimmung des § 2 Abs 3 MRG subsumierbares Sachvorbringen erstattet und bewiesen wird.

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