OGH 3Ob90/91

OGH3Ob90/9128.8.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruch gegen eine Exekution (§ 37 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 15. April 1991, GZ R 208/91-25, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zuge einer von der beklagten Partei zur Hereinbringung von 300.000 S sA geführten Fahrnisexekution wurde eine Segeljacht gepfändet.

Der Kläger erhob gegen die Exekution Widerspruch mit der Behauptung, daß er Eigentümer der gepfändeten Segeljacht sei. Er begehrte auszusprechen, daß die Vornahme der Exekution bezüglich dieser Jacht unzulässig sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach mündlicher Verhandlung, die es am 7. November 1990 für geschlossen erklärte, statt.

Mit einem am 20. November 1990 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte die beklagte Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO die Einstellung der Exekution. Der Antrag wurde vom Erstgericht mit einem unangefochten gebliebenen Beschluß vom selben Tag bewilligt.

Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht Eigentümer der Segeljacht geworden sei, weil eine zum Erwerb des Eigentums taugliche Übergabe nicht stattgefunden habe. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der gemäß § 37 EO erhobenen Klage ist nicht das materielle Recht des Widerspruchsklägers, sondern die Beseitigung (Unzulässigerklärung) einer bestimmten Exekution (SZ 14/95;

JBl 1977, 650 = MietSlg. 29.676/16). Ist diese Exekution (infolge

Einstellung oder Beendigung; vgl. hiezu SZ 53/112 = JBl 1981,

330; JBl 1987, 666) beseitigt, so ist das mit der

Widerspruchsklage angestrebte Ziel eingetreten. Der

Widerspruchskläger kann in der Hauptsache durch die Stattgebung

seiner Klage nicht mehr erreichen, zumal die Entscheidung nicht

zur bindenden Feststellung seines Rechtes führt

(Heller-Berger-Stix I 479 f). Es wird hierüber nur als Vorfrage

entschieden, weil die Feststellung des Rechtes nicht den

Gegenstand des Begehrens des Klägers bildet (SZ 14/95); eine

solche Entscheidung ist aber von den Wirkungen der Rechtskraft

nicht umfaßt (JBl 1984, 489 ua).

Die beklagte Partei hat den eingeklagten Anspruch nicht nur erfüllt (vgl. EvBl. 1967/373; SZ 53/112 = JBl. 1981, 330), sondern der Kläger verlor durch die Einstellung der Exekution auch das Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache und ist durch die Abweisung des Klagebegehrens nicht mehr beschwert. Der Entscheidung käme in der Hauptsache nur mehr theoretische Bedeutung zu (JBl. 1977, 650 = MietSlg. 29.676/16). Dies macht seine Revision unzulässig, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Einstellung der mit der Klage bekämpften Exekution erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt und beschlossen wurde, weil das Rechtsschutzbedürfnis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (EvBl. 1984/84 mwN) und bei Fehlen der Beschwer in der Hauptsache ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur wegen des Interesses an einer Änderung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist (EvBl. 1988/100 ua).

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