OGH 3Ob519/94

OGH3Ob519/9419.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karl B*****, wider die beklagten Parteien 1. H*****, vertreten durch Dr.Robert Steiner, Rechtsanwalt in Wien, 2. Erich M*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederherstellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1.Dezember 1993, GZ 41 R 721/93-13, womit infolge Berufung beider Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17.Mai 1993, GZ 6 C 2019/89-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit je S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten je S 724,80 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist zu einem Sechstel, der Zweitbeklagte zu fünf Sechsteln Eigentümer der Liegenschaft EZ 246 KG Fünfhaus mit dem Haus B*****gasse 27. Der Erstbeklagte ist Hauptmieter der Wohnungen 24 und

25.

Im Verfahren 1 Nc 48/85 des Erstgerichtes beantragte der Zweitbeklagte, das Gericht möge aussprechen, daß die gemäß § 63 Abs 1 BO für Wien erforderliche Zustimmung des Klägers (dort Antraggegners) zur Erteilung einer Baubewilligung zur Durchführung der Vereinigung der Objekte 24 und 25 auf der Basis des einzureichenden Bauplanes ersetzt werde. Die Kosten der Zusammenlegung würden vom Mieter zu tragen sein.

Der Kläger als Antragsgegner behauptete, die Voraussetzungen nach § 5 MRG lägen nicht vor.

Mit Beschluß vom 20.7.1988, 1 Nc 48/85-16, entschied das Erstgericht antragsgemäß. Die geplante Wohnungszusammenlegung werde nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers vom Hauptmieter zu finanzieren sein. Es sei nicht einzusehen, welche Nachteile den Hauseigentümern aus dieser Veränderung erwachsen sollten. Da bereits die Wohnungen Nr.18 und 19 zusammengelegt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine weitere Zusammenlegung einen abzulehnenden Eingriff bilden sollte. Ob die baubehördlichen und sonstigen notwendigen Bewilligungen für die geplanten Veränderungen erteilt werden würden, sei für das Verfahren unerheblich. Die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer sei lediglich Voraussetzung, nicht aber Ersatz für derartige Bewilligungen. Ohne Bewilligung durch die zuständigen Behörden dürften die baulichen Veränderungen nicht durchgeführt werden. Grundsätzlich sei die Zusammenlegung von Mietwohnungen zum Zwecke der Anhebung der Ausstattungskategorie eine auch für die Hauseigentümer vorteilhafte Veränderung. Daß die geplante Veränderung für die Gemeinschaft der Miteigentümer nachteilig wäre, habe nicht festgstellt werden können, zumal keine finanzielle Belastung der Eigentümer zu erwarten sei.

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht gab dem dagegen vom Minderheitseigentümer (Kläger) erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 20.10.1988, 47 R 573/88-20, nicht Folge. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Frage, ob gegen den Willen des Minderheitseigentümers um eine baubehördliche Genehmigung der geplanten Wohnungszusammenlegung angesucht werden könne, somit die Klärung, ob die Baubehörde gegen dieses Projekt Einwendungen habe. Die Ersetzung der Zustimmung besage noch nicht, daß die Zusammenlegung im Falle der baubehördlichen Bewilligung auch tatsächlich durchgeführt werde. Sollte die Baubewilligung erteilt werden, setze die beabsichtigte Änderung zusätzlich einen Bauauftrag voraus; diesem müsse der Minderheitseigentümer abermals zustimmen, da die geplante Veränderung als wichtig im Sinn des § 834 ABGB zu werten sei. Wenn diese Zustimmung nicht vorliege, werde sich ein weiteres Verfahren im Sinne der §§ 833 ff ABGB als notwendig erweisen. Erst in diesem würden dann die bereits jetzt im Rekurs aufgeworfenen Fragen der Finanzierung sowie der Nützlichkeit der Wohnungszusammenlegung auch im Hinblick auf deren Rentabilität geklärt werden müssen. Im Widerspruch dazu legte das Rekursgericht aber dar, daß das Erstgericht zutreffend angenommen habe, daß die baulichen Veränderungen ohne Bewilligung durch die zuständigen Behörden ohnedies nicht durchgeführt werden könnten, jedoch grundsätzlich die Wohnungszusammenlegung als vorteilhafte Veränderung zu werten sei.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Antragsgegners (Klägers) mit Beschluß vom 24.1.1989, 2 Ob 502/89-25, mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 aF AußStrG zurück.

Daraufhin erteilte die MA 37 Baupolizei mit Bescheid vom 6.9.1989 gemäß § 70 BO für Wien die Bewilligung die Wohnungen 24 und 25 des Hauses B*****gasse 27 nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen, zu einer Einheit zusammenzulegen.

Die Bauoberbehörde gab der Berufung des Klägers mit Bescheid vom 3.10.1991, MD-VfR-B XV-XVI/89, nicht Folge. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.1982, 81/06/0109 durch den rechtskräftigen Beschluß des Erstgerichtes vom 20.7.1988, 1 Nc 48/85-16, die nach § 63 Abs 1 lit c BO für Wien erforderliche Zustimmungserklärung als abgegeben gelte. Dadurch sei der Kläger als Miteigentümer gleichsam seiner Verfügungsmacht entkleidet worden, sodaß die beabsichtigte Zusammenlegung nicht mehr seiner Zustimmung als Miteigentümer der Liegenschaft bedürfe. Mit der Rechtskraft des die Zustimmung des Berufungswerbers als Miteigentümer der Liegenschaft ersetzenden Gerichtsbeschlusses sei die nach § 63 Abs 1 lit c BO erforderliche Zustimmung des Berufungswerbers als Miteigentümer der Liegenschaft zur beantragten Zusammenlegung der Wohnungen 24 und 25 des Hauses Wien 15., B*****gasse 27 unter Einbeziehung des davor liegenden Gangteiles sowie eines Gangabortes zu einer Einheit als gegeben anzusehen.

Der Kläger stellte zuletzt das Hauptbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, ohne Vorliegen der Zustimmung des Klägers zum Bauauftrag "der baulichen Veränderungen" oder ohne Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtes im Sinne der §§ 833 ff ABGB den Urzustand, und zwar durch Zurückversetzen und Einmauern des Türstocks der Wohnungseingangstür der Wohnung top.24 sowie durch Wiedereinsetzen der entfernten Kacheln des rechts des Stiegenaufganges im 3.Stock des Hauses Wien 15., B*****gasse 27, befindlichen Gangbodens und Verschließen der aufgestemmten Maueröffnung im Bereich des beabsichtigten neuen Wohnungseinganges binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution wiederherzustellen. Für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens stellte er das Eventualbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstbeklagte als Mieter der Wohnungen 24 und 25 beschränkt auf diese Wohnungen, der Zweitbeklagte als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Mietwohnhaus Wien 15., B*****gasse 27, hinsichtlich des gesamten Mietwohnhauses sämtliche Eingriffe in die Bausubstanz der Liegenschaft, die als wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB einzustufen seien, ohne Zustimmung des Klägers zum erforderlichen Bauauftrag oder ohne Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtes im Sinne der §§ 833 ff ABGB zu unterlassen.

Die Baubewilligung sei zwar nunmehr rechtskräftig geworden, doch sei zu prüfen, ob der Minderheitseigentümer dem Bauauftrag zuzustimmen habe. Unter Bauauftrag sei die Zustimmung zu den konkreten Baumaßnahmen insgesamt zu verstehen. Die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Der Mieter trage die Kosten des Umbaues nur, soweit sie die Mietgegenstände betreffen. Die durch die beabsichtigten Maßnahmen bedingten erforderlichen Veränderungen der Gas-, Wasser- und Lichtleitungen würden aber nicht vom Mieter bezahlt. Zum Eventualbegehren brachte der Kläger vor, daß der Zweitbeklagte darüber hinaus die Zusammenlegung der Wohnungen Nr.14 und 15 unter Versetzen der Türe im Gangbereich und Miteinbeziehung des vor den Wohnungen gelegenen Gangteiles beabsichtige, obwohl die Zustimmung des Klägers zu einem solchen Bauauftrag nicht vorliege.

Die Beklagten wendeten, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Relevanz ist, ein, daß mit der rechtskräftigen Baubewilligung die Zustimmung des Klägers für das Bauvorhaben ersetzt sei. Die rechtskräftige Baubewilligung ermächtige den Erstbeklagten, Baumaßnahmen im Sinne der Bewilligung ohne Eingriff in die Rechte des Klägers und des Zweitbeklagten vorzunehmen. Der Zweitbeklagte wirke an den Baumaßnahmen betreffend top.Nr.24 und 25 nicht mit, er habe daher auch nicht für das Unterlassungsbegehren einzustehen. Die Zusammenlegung liege überdies auch im Interesse des Klägers, da erst ab Zusammenlegung der Wohnungen ein höherer Mietzins eingehoben werden könne. Der Erstbeklagte trage die Kosten der Zusammenlegung.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Die Beklagten wollten eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB vornehmen. Der Kläger habe diesen Maßnahmen nicht zugestimmt. Im Außerstreitverfahren sei die Frage, ob die hier strittige Veränderung unbedingt, gegen Sicherstellung oder gar nicht stattfinden solle, nicht beurteilt werden. Das Rekursgericht sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der beabsichtigten Antragstellung bei der Baubehörde jedenfalls zuzustimmen sei, da diese zweckmäßig sei und der Ausgang des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens den Gegenstand der noch erforderlichen Einigung der Miteigentümer oder der sie ersetzenden gerichtlichen Entscheidung abgrenzen würde. Beschränke man sich nicht auf den mißverständlichen Ausdruck "Bauauftrag", den das Rekursgericht verwendet habe, ergebe sich daraus eindeutig, daß es seiner Entscheidung ein zweistufiges Verfahren zugrundegelegt habe. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung sei sehr wohl die separate Zustimmung des Klägers zur konkreten Durchführung der Maßnahmen erforderlich. Da diese Zustimmung des Klägers als Minderheitseigentümer bisher nicht vorliege, könne er vom Zweitbeklagten als Mehrheitseigentümer, aber auch vom Erstbeklagten als Mieter die Beseitigung des ohne entsprechende Mehrheitsbildung geschaffenen Zustandes verlangen. Mangels Zustimmung des Klägers sei die vom Zweitbeklagten dem Erstbeklagten erteilte Genehmigung zur Durchführung der Maßnahmen im Verhältnis zum Kläger nicht rechtswirksam geworden, sodaß der Kläger auch die Entfernung vom Erstbeklagten begehren könne.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten Folge, änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Haupt- und das Eventualbegehren abwies und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Die vom Rekursgericht im Verfahren 1 Nc 48/85 vertretene Rechtsauffassung könne nicht geteilt werden. Gerade die Klärung, ob die Baubehörde gegen ein bestimmtes Bauansuchen Einwände baubehördlicher Art habe, bilde für den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 835 ABGB höchstens eine Vorfrage. Das Verfahren nach § 835 ABGB diene auch dann, wenn die Zustimmung eines Miteigentümers zum Ansuchen des anderen auf Erteilung einer Baubewilligung ersetzt werden solle, gerade der Klärung der Frage, ob die beantragte bauliche Veränderung (die durch den Baueinreichplan konkretisiert werde) gegen den Willen der Minderheit durchgeführt werden könne. Mit dem Beschluß, mit welchem die gemäß der Bauordnung erforderliche Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu einem Bauansuchen ersetzt werde, solle ja gerade nicht nur der Formalakt der fehlenden Unterschriftsleistung des Minderheitseigentümers ersetzt, sondern die Frage entschieden werden, ob eine von der Mehrheit beschlossene Maßnahme durchzuführen sei. Würde man im Verfahren zur Ersetzung der gemäß § 63 Abs 1 BO für Wien erforderlichen Zustimmung lediglich baubehördliche Einwände prüfen, würde das im Ergebnis dazu führen, daß der Außerstreitrichter als Hauptfrage über sonst der Verwaltungsbehörde vorbehaltene Fragen entscheide. Eine solche Vorgangsweise wäre verfassungsrechtlich bedenklich und im übrigen im höchsten Maße unpraktikabel, weil eine stufenweise Ersetzung der Zustimmung zuerst zur Antragstellung zwecks Erteilung der Baubewilligung und dann zur tatsächlichen Baudurchführung schon im Hinblick auf die Befristung einer erteilten Baubewilligung (§ 74 Abs 1 BO für Wien) nicht zweckmäßig erscheine. Die im Verfahren 1 Nc 48/85 des Erstgerichtes ersetzte Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung auf der Grundlage des einzureichenden Bauplanes enthalte den Beschluß des Außerstreitrichters, mit dem die tatsächliche Durchführung der Baumaßnahmen genehmigt werde. Aber auch das auf Unterlassung gerichtete Eventualbegehren sei abzuweisen, weil sich der Kläger dafür nur auf die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen stütze und gar nicht behauptet habe, daß die Beklagten darüber hinaus andere wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB durchgeführt hätten, ohne daß dem der Kläger als Minderheitseigentümer zugestimmt habe oder eine entsprechende Entscheidung des Außerstreitrichters ergangen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zwar entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten zulässig: Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, ob der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt oder nicht, an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) mit S 30.000,-- nicht gebunden. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend (WoBl 1991, 208 ua; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 500). Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften liegt nicht vor.

Die Revision des Klägers ist aber nicht berechtigt.

Nach § 63 Abs 1 lit c BO für Wien ist dem Ansuchen um Baubewilligung unter anderem die Zustimmung aller Miteigentümer anzuschließen, wenn der Bauwerber nur Miteigentümer der Liegenschaft ist. Im Verfahren 1 Nc 48/85 des Erstgerichtes wurde rechtskräftig ausgesprochen, daß gemäß § 63 Abs 1 (ergänze: lit c) der Bauordnung für Wien die erforderliche Zustimmung des Antragsgegners (= Klägers) auf der Basis des einzureichenden Bauplanes ersetzt wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 24.1.1989 4 Ob 632/88 - der ein Verfahren vorausging, an dem der Kläger beteiligt war und in dem der Antragsteller (= Zweitbeklagter) ein völlig gleichlautendes Begehren gestellt hatte - ausgesprochen, daß durch eine solche Entscheidung im Außerstreitverfahren nicht nur die Zustimmung zum Bauansuchen, sondern auch die Zustimmung zur Durchführung der von der Mieterin beabsichtigten Baumaßnahmen durch Gerichtsbeschluß ersetzt werden soll. Die gemäß § 63 Abs 1 lit c BO für Wien erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer zum Ansuchen um Baubewilligung erstreckt sich nämlich auch auf die Vornahme der aus den Bauplänen ersichtlichen Arbeiten.

Die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes vom 20.7.1988, 1 Nc 48/85, erfaßte, da Zweifel tatsächlicher Art über die Tragweite der Entscheidung nicht bestehen, nur den Spruch dieser Entscheidung (RZ 1980/31 mwN ua); die Urteilselemente und damit auch die rechtliche Qualifikation werden von der Rechtskraft nicht erfaßt (RZ 1981/52 mwN); wer als Eigentümer einem Bauansuchen zustimmt, stimmt, wie bereits in der Entscheidung vom 24.1.1989 4 Ob 632/88 dargelegt wurde, damit auch der Durchführung des Baues aufgrund der vorgelegten Baupläne zu. Wird die Zustimmung eines Miteigentümers zum Bauansuchen im Sinne des § 834 ABGB rechtskräftig durch Gerichtsbeschluß ersetzt, so kann daher dieser Miteigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der baulichen Änderungen nicht neuerlich von einem weiteren Gerichtsverfahren nach § 834 ABGB abhängig machen, sofern der Bau aufgrund der vorgelegten Baupläne ohne Änderung des Sachverhaltes nach Genehmigung durchgeführt wird. Eine erneute Antragstellung wäre in diesem Fall wegen Rechtskraft der Vorentscheidung zurückzuweisen. Im übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, daß das Rekursgericht in der Entscheidung vom 20.10.1988, 47 R 573/88, die Rechtsansicht des Erstgerichtes, Wohnungszusammenlegungen stellten grundsätzlich vorteilhafte Veränderungen dar, billigte.

Was die Abweisung des Eventualbegehrens auch gegen den Zweitbeklagten betrifft, so hat wohl der Kläger vorgebracht, daß der Zweitbeklagte die Zusammenlegung der Wohnungen top 14 und 15 beabsichtige. Der Zweitbeklagte hat aber nach der Aktenlage bisher einer ihm obliegenden bestimmten Unterlassungspflicht nicht zuwidergehandelt, sondern vor der Inangriffnahme des beabsichtigten Bauvorhabens den Außerstreitrichter angerufen. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, Gründe dafür zu behaupten und zu beweisen, daß beim nunmehr beabsichtigten Vorhaben dennoch ein Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehe (Sog Erstbegehungsgefahr: SZ 67/161; ÖBl 1995, 120). Mit der bloßen Behauptung, der Zweitbeklagte beabsichtige ein solches Vorgehen, hat aber der Kläger nicht dargetan, daß das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehe. Soweit sich der Kläger hiefür in der Revision auch noch auf den Akt 1 Nc 5/86 des Erstgerichtes beruft, so handelte es sich gerade um jenes Verfahren, in dem der Zweitbeklagte einen dem vorliegenden Antrag gleichlautenden Antrag gemäß § 834 ABGB stellte, die Zustimmung des Klägers durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Dieses Verfahren wurde mit der bereits erwähnten Entscheidung des 4.Senates erledigt. Daraus kann erst recht nicht eine Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden.

Der unberechtigten Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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