Rechtssatz
Wenngleich das Gericht nach § 258 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (KH 2642). Ein Urteil ist daher wegen Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt (SSt XI/21, VIII/16, VI/16 ua).
10 Os 133/69 | OGH | 08.07.1969 |
nur: Wenngleich das Gericht nach § 258 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist. (T1) |
12 Os 221/71 | OGH | 16.03.1972 |
nur T1; Veröff: RZ 1972,181 |
10 Os 273/71 | OGH | 14.03.1972 |
nur T1; Beisatz: Hiezu gehört auch die Feststellung eines Sachverständigen über die wissensmäßige und willensmäßige Einstellung einer Angeklagten zum Tatvorwurf. (T2) |
12 Os 52/72 | OGH | 29.03.1972 |
nur: Ein Urteil ist daher wegen Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt. (T3) |
10 Os 40/72 | OGH | 05.05.1972 |
Auch |
12 Os 120/73 | OGH | 23.10.1973 |
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10 Os 134/73 | OGH | 13.11.1973 |
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9 Os 45/74 | OGH | 03.04.1974 |
nur T3 |
11 Os 63/74 | OGH | 07.06.1974 |
nur T1 |
11 Os 76/74 | OGH | 27.06.1974 |
nur T1 |
13 Os 12/81 | OGH | 04.03.1981 |
nur T1; Veröff: SSt 52/11 |
12 Os 112/82 | OGH | 16.12.1982 |
Vgl auch; nur T1 |
13 Os 76/86 | OGH | 22.05.1986 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu Konstatierungen, die dem Eindruck des Opfers und der Verantwortung des Angeklagten widerstreiten. (T4) |
13 Os 44/90 | OGH | 10.05.1990 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nur das Übergehen wichtiger Verfahrensergebnisse bewirkt Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO. (T5) |
13 Os 125/90 | OGH | 21.11.1990 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen nur mit den seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen auseinandersetzen. (T6) |
11 Os 10/91 | OGH | 19.02.1991 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Ungeachtet der gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), erstreckt sich die richterliche Begründungspflicht doch auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. (T7) |
13 Os 14/91 | OGH | 24.07.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) liegt stets dann vor, wenn die Tatrichter zu Umständen, die gegen die Richtigkeit ihrer Annahme sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist, nicht Stellung nehmen. (T8) |
14 Os 132/99 | OGH | 01.02.2000 |
nur T1; Beisatz: Verfahrensresultate, die bei komplexer und lebensnaher Betrachtung im Rahmen einer (gleichfalls unterbliebenen) kritischen Gesamtschau sämtlicher Beweisergebnisse ein doloses Verhalten des Angeklagten indizieren, blieben gänzlich unerwähnt. (T9) |
11 Os 72/00 | OGH | 01.08.2000 |
Auch; Beisatz: Ein Begründungsmangel liegt auch dann vor, wenn das Gericht eine seinen Annahmen entgegenstehende Tatsache (hier: im Rahmen der Feststellungen) erwähnt, nicht aber die Gründe anführt, warum dieser im Rahmen der Beweiswürdigung kein entscheidender Wert zuerkannt wurde. (T8) |
15 Os 70/02 | OGH | 22.08.2002 |
Auch; nur T3; Beisatz: Wenn das Gericht im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände in den Gründen nicht erörtert hat und nicht auszuschließen ist, dass es bei deren Würdigung zu anderen Feststellungen entscheidender Tatsachen gelangt wäre. (T9) |
15 Os 62/02 | OGH | 05.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Beweismittel, das ordnungsgemäß in das Beweisverfahren der Hauptverhandlung Eingang gefunden hat, muss - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. (T10) |
15 Os 93/03 | OGH | 21.08.2003 |
Auch; Beisatz: Stimmen mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten. (T11) |
15 Os 42/04 | OGH | 27.05.2004 |
nur: Das Gericht ist verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist. (T12) |
13 Os 161/11t | OGH | 10.05.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die ‑ insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite ‑ unterschiedliche Bewertung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den Schuldspruch einerseits und den Freispruch andererseits hätte einer eingehenden Begründung bedurft, zumal die tatrichterlichen Erwägungen im Wesentlichen auf demselben Beweisergebnis, nämlich der Verantwortung des Beschwerdeführers, beruhen. (T13)<br/>Bem: Unter Bezug auf 13 Os 160/09t; vgl WK‑StPO § 258 Rz 32. (T14) |
15 Os 7/14i | OGH | 23.04.2014 |
Vgl |
14 Os 61/17b | OGH | 05.09.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19501017_OGH0002_0020OS00291_5000000_001
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