OGH 13Os28/13m

OGH13Os28/13m16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 30. November 2012, GZ 49 Hv 65/12x-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf M***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (A), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB (B) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C), weiters der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (D), nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (E/I) und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (E/II) sowie der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (F) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in U*****

(A) im Sommer 2010 mit der am 26. Jänner 2001 geborenen, somit unmündigen, Melanie R*****, nachdem er geäußert hatte, „er wolle mit ihr Sex haben“, dadurch, dass er zunächst ihr Nachthemd hochzuschieben und ihre Scheide zu betasten suchte, sodann ihre Unterhose auszog, ihre Scheide beim Einschmieren mit einem „Bodyoil“ intensiv betastete, weiters einen Finger und schließlich seinen Penis in ihre Scheide einführte, den Beischlaf (und eine diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung) unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung von höhergradigem Krankheitswert mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;

(B) einen Tag nach der zu Punkt A beschriebenen Tat Melanie R***** durch die Ankündigung, „er werde allenfalls alle umbringen, die sie kenne“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt A beschriebenen Tat, genötigt;

(F) am 12. Jänner 2012 Melanie R***** dadurch, dass er sie am Oberarm erfasste und festhielt, mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Mitkommen, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Die zum Schuldspruch A ausgeführte Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) legt nicht dar, weshalb die Erwägungen des Erstgerichts für die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr (und eine diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung) mit dem unmündigen Opfer habe unternehmen wollen (und es sich nicht - wie von ihm behauptet - um eine für die Anfertigung von Fotos „nachgestellte Szene“ gehandelt habe), Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen soll (vgl RIS-Justiz RS0118317). Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung - von der Rüge übergangen (vgl RIS-Justiz RS0119370) - insbesondere auch auf die (mängelfrei) als glaubwürdig beurteilte Aussage der Melanie R*****, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber schon vor der Tat geäußert, „dass er mit ihr Sex haben wollte“ (US 12).

Ebenso wenig macht der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) klar, warum der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. September 2001, AZ 63a Hv 8/01, des - nach dem Beschwerdevorbringen durch „eine im Wesentlichen idente Vorgangsweise“ verwirklichten - Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 schuldig erkannt wurde, den hier zum Schuldspruch A getroffenen Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstellen soll (RIS-Justiz RS0098495; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 424).

Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider weckt es keine erheblichen Bedenken, dass aus der - vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen (US 10 ff) - Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0099674). Im Übrigen leitet die Tatsachenrüge Bedenken (ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial) bloß aus den Erwägungen der Tatrichter ab (RIS-Justiz RS0117961).

Das weitere Beschwerdevorbringen bekämpft die zu den Schuldsprüchen B und F getroffenen Feststellungen (und deren Begründung) nicht nach den Kriterien der (nominell geltend gemachten) Z 5 und 5a, sondern stellt bloß die tatrichterliche Annahme der Glaubwürdigkeit des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage, ohne sich mit den (mängelfreien) beweiswürdigenden Erwägungen (US 9 ff) auseinanderzusetzen.

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird kein Fehler im Sinn der genannten Nichtigkeitsgründe dargetan (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte