Rechtssatz
Die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen ist in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, dass die Auslegung nicht gesetzeskonform sei.
6 Ob 1505/84 | OGH | 16.02.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung eines Prozessvorbringens. (T1) |
6 Ob 1510/84 | OGH | 15.03.1984 |
Auch |
6 Ob 539/84 | OGH | 29.03.1984 |
Auch |
6 Ob 1515/84 | OGH | 10.05.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie. (T2) |
4 Ob 505/85 | OGH | 15.01.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Rückforderung verbotener Ablöse. (T3) |
3 Ob 1515/85 | OGH | 30.10.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer für Lizenzverträge nicht schlechthin geradezu typische Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann. (T4) |
6 Ob 614/85 | OGH | 04.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichenden erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommen. (T5) Veröff: MietSlg XXXVIII/32 |
3 Ob 1082/92 | OGH | 21.10.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer Parteienerklärung. (T6) |
8 Ob 641/92 | OGH | 03.12.1992 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Frage des Vorliegens einer "Vertragslücke". (T7) |
8 Ob 10/94 | OGH | 24.02.1994 |
Vgl; Beisatz: Bei Betriebsübernahmen werden Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Eine solche Klausel hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T8) |
4 Ob 1520/95 | OGH | 21.02.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob zwischen zwei Leistungen nach dem Parteiwillen ein die Unteilbarkeit bestehender Zusammenhang besteht. (T9) |
1 Ob 2402/96h | OGH | 18.03.1997 |
Vgl; Beisatz: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die - abgesehen von der hinzutretenden Entstehungsgeschichte - für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu (hier: die Wendung "Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben"). (T10) |
4 Ob 191/98m | OGH | 12.08.1998 |
Beis wie T10 nur: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die - abgesehen von der hinzutretenden Entstehungsgeschichte - für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu. (T11); Beisatz: Bei Logistikverträgen ist jedoch nicht zu beobachten, dass diese vielfach im Rechtsverkehr bestünden. (T12) |
2 Ob 255/98h | OGH | 15.10.1998 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob der Anwalt bei der Auslegung eines Vertrages seinen Beratungspflichten nachgekommen ist. (T13) |
8 Ob 110/99f | OGH | 29.04.1999 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu. (T14) |
6 Ob 46/99d | OGH | 22.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob auch eine andere Auslegung möglich ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T15) |
2 Ob 258/99a | OGH | 21.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des § 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar. (T16) |
2 Ob 109/01w | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Dass eine Entscheidung zu einem konkreten Teilnutzungsvertrag noch nicht ergangen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. (T17) |
2 Ob 306/04w | OGH | 14.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvorschrift. (T18) |
9 ObA 42/06a | OGH | 07.06.2006 |
Beisatz: Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung. (T19) |
2 Ob 142/06f | OGH | 21.09.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Preisgleitklauseln. (T20) |
7 Ob 201/05t | OGH | 11.12.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus. (T21); Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T22) |
8 ObA 27/07i | OGH | 22.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T23); Beisatz: Dies gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen. (T24) |
3 Ob 211/07m | OGH | 19.12.2007 |
Vgl: Beisatz: Revision zurückgewiesen - der auslegungsbedürftige Punkt der ÖNorm B 2110 kann wegen des zwingenden Charakters des mit 1. 1. 2007 in Kraft getretenen § 1170b ABGB nicht mehr vereinbart werden, sodass diesem Punkt voraussichtlich kein allgemein relevanter Anwendungsbereich mehr zukommen wird. (T25) |
5 Ob 32/09f | OGH | 24.03.2009 |
Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Frage, ob eine Erklärung als konkludente Kündigung (Änderungskündigung) eines Handelsvertretervertrags auszulegen ist. (T26) |
6 Ob 99/09s | OGH | 12.11.2009 |
Vgl; Bem: Hier: Beurteilung, ob ein Aufforderungsschreiben als Vertragsrücktritt auszulegen ist. (T27) |
6 Ob 100/10i | OGH | 24.06.2010 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14 |
6 Ob 124/10v | OGH | 01.09.2010 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder. (T28) |
9 ObA 90/10s | OGH | 22.10.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Eine einzelvertragliche Auslegung hat unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsverhandlungen zu erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T29); Beisatz: Hier: Altersteilzeitvereinbarung. (T30) |
3 Ob 180/12k | OGH | 17.10.2012 |
Beisatz: Hier: Haustechnik‑Vorbemerkung im Verhältnis zur ÖNORM. (T31) |
5 Ob 238/17m | OGH | 13.02.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T21 |
5 Ob 212/22w | OGH | 14.03.2023 |
Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 |
2 Ob 187/23y | OGH | 25.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Verzichtserklärung bzgl eines Fruchtgenussrechts. (T32) |
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00795_8300000_002
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