OGH 3Ob138/98k

OGH3Ob138/98k24.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 500.000 infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1998, GZ 1 R 287/97z-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Seit seinem Vorbringen in der Verhandlung vom 25.9.1996 konnte kein Zweifel mehr daran aufkommen, daß der Beklagte seinen gegenüber der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch auch auf eine Warnpflichtverletzung der Klägerin iSd § 1168 a ABGB stützt (S 3 in ON 7). Unstrittig ist, daß die Klägerin als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Fünffamilienwohnhauses auf einem bestimmten Grundstück in Kärnten beauftragt wurde und auch die Einreichplanung vorzunehmen hatte. Wegen der vereinbarten möglichst großen Kubatur und einer "Grundfläche" von 150 m2 hätte die Planung der Klägerin, was sich schon aus der Baubeschreibung ergibt, zu einer Bebauungsdichte von 0,639 geführt. Zulässig war auf dem in Aussicht genommenen Grundstück aber nur eine solche von 0,4. Über den maßgeblichen Bebauungsplan hatten sich die Parteien aber nicht informiert. Davon war auch im Bauverfahren erstmals in zweiter Instanz die Rede.

Soweit die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht in Punkt III.5. des Werkvertrages keine Schadenersatzansprüche des Beklagten ausschließende Regelung gesehen hat, ist ihr zu erwidern, daß einerseits kein Anlaß dafür besteht, in dem im wesentlichen nur die Grundsätze des § 1168 ABGB wiederholenden Passus einen (sozusagen präventiven) Generalvergleich zu sehen, der alle Ansprüche der Parteien abschließend regeln würde (vgl dazu Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 1389), andererseits die Auslegung einer nicht allgemein gebrauchten Vertragsklausel im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, sofern nicht gegen die Auslegungsregeln verstoßen wird (RIS-Justiz RS0042871). Letzteres wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Der Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS042776). Insbesondere kann die Klägerin auch nicht mit der Begründung ein unvertretbares Ergebnis der Auslegung (vgl RS0042936) dartun, sie selbst müsse ihre eigenen Kosten tragen, während der Beklagte den Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen verlangen könne. Gerade das Gegenteil besagt ja - was die Klägerin betrifft - die fragliche Klausel, jedenfalls soweit die Leistungen im Vertrauen auf die Erfüllung des Werkvertrags erfolgten.

Auch der Ansicht, es wäre grob unbillig, der Klägerin, die sich nicht "berufsmäßig" mit Einreichplanungen beschäftige, welche nur ein (allerdings üblicherweise) mitgeliefertes "Nebenprodukt" der Herstellung eines Gebäudes in Modulbauweise sei, den Ersatz jener Aufwendungen aufzuerlegen kann nicht gefolgt werden. Sie hatte eben die (Einreich)Planung und die Baumeisterarbeiten übernommen und somit gemäß § 1299 ABGB die dafür erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Deren Mangel wäre ihr als Übernahmeverschulden anzulasten (vgl Harrer aaO Rz 2 zu § 1299 und Rebhahn aaO Rz 16 zu § 1168 a je mit N). War das zu bebauende Grundstück zu klein für die Errichtung eines Hauses der gewünschten Größe unter Beachtung der gültigen baurechtlichen Vorschriften, dann war der vom Besteller beigestellte Stoff offenbar untauglich. Eine Einsicht in den Bebauungsplan durch die Klägerin selbst oder den von ihr nach ihren (festgestellten) eigenen Ankündigungen beigezogenen Baumeister aus dem betreffenden Bundesland war von ihr ungeachtet der positiven Darstellung durch den festgestelltermaßen nicht als sachkundig anzusehenden Besteller jedenfalls zu verlangen und kann nicht als Überspannung ihrer Sorgfaltspflicht qualifiziert werden. Daß die Verletzung der Warnpflicht schadenersatzpflichtig macht, ist stRsp (N bei Rebhahn aaO Rz 32).

Soweit die Klägerin versucht, den Beklagten deshalb, weil er als Kaufmann tätig geworden sei und ein "Gewerbeobjekt" errichten habe wollen, nicht als Laien (im fraglichen Bereich der Bauvorschriften) einzustufen, entfernt sie sich von den Tatsachenfeststellungen, wonach er sich beruflich mit "Finanzierung und Kredit" beschäftigt, über eine Gewerbeberechtigung für Finanzierungsberatung und Vermögensverwaltung verfügt, noch nie ein Haus gebaut hatte und daher unerfahren war. Auch wenn der Werkbesteller den Unternehmer über alle Umstände informieren muß, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werks hervorgehen können (SZ 57/18 = RdW 1984,274 = JBl 1984,556), kann darin , daß die zweite Instanz kein schuldhaftes Vorgehen darin erblickt hat, daß sich der Beklagte auf die (möglicherweise auf unzureichender Information durch ihn beruhenden) Auskünfte der Bediensteten der zuständigen Gemeinde verlassen und diese an die Klägerin weitergeleitet hat, jedenfalls keine eine erhebliche Rechtsfrage begründende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Was zuletzt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch den Beklagten angeht, hat sich die Klägerin in erster Instanz lediglich darauf berufen, daß der Beklagte Rechtsanwälte mit seiner Vertretung im Bauverfahren (nach den Feststellungen und der Aktenlage aber erst nach Ablehnung des Baubewilligungsantrags durch die Baubehörde erster Instanz) beauftragt habe. Daraus folgt aber bereits, daß die gleichzeitig geäußerte Rechtsmeinung, ein allfälliges Verschulden an der Nichtaufklärung der rechtlichen Voraussetzungen an der Verbauung würde diese als Erfüllungsgehilfen des Beklagten treffen und diesem zuzurechnen sein, unrichtig sein muß, war doch ein Großteil seiner geltendgemachten Aufwendungen bereits vorher erfolgt. Daß der Beklagte die Bekämpfung des abschlägigen Bescheides (als letzten Versuch, das Projekt zu retten) unterlassen hätte müssen, wurde von der Klägerin nie geltend gemacht. Berücksichtigt man aber dessenungeachtet, daß die Überschreitung der erlaubten Bebauungsdichte im Bauverfahren seitens der Baubehörde erst in der zweiten Instanz erstmals releviert wurde, kann in der Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides mit Hilfe eines Rechtsanwaltes keine überflüssige Bemühung des Beklagten auf Schadensbegrenzung erkannt werden. Es ist demnach nicht entscheidungserheblich, ob und inwieweit überhaupt ein selbst nicht fachkundiger Werkbesteller für die Fehler von ihm beigezogener Berater im Verhältnis zum seine Warnpflicht verletzenden Unternehmer einzustehen hat (verneinend Rebhahn aaO Rz 17 zu § 1168, soweit es sich nicht um "Repräsentanten" handelt; tw entgegen den von ihm zit E; vgl auch zuletzt 7 Ob 142/97a).

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