Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer Prozeßerklärung ist regelmäßig einzelfallbezogen und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 8 ObA 182/97s mwN; RZ 1994/45); eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, das im Sinne der Rechtsprechung zu den §§ 55 und 61 Abs 3 EheG vorgegangen ist (s JBl 1957, 18; JBl 1960, 75; zuletzt 1 Ob 1594/95; RIS-Justiz RS0057761), liegt nicht vor. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingegangen; sollte die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet sein, so wäre diese Zerrüttung allein durch den Kläger verschuldet worden, ist vielmehr deutlich zu entnehmen, daß die Beklagte für den Fall der Klagsstattgebung einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG begehrt.
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