OGH 10Ob35/01x

OGH10Ob35/01x6.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Pallauf, Pullmann, Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 601.581,67 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 1 R 181/00v-18, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Revisionswerberin hält dazu selbst fest, dass Fragen der Vertragsauslegung grundsätzlich nicht als erhebliche Rechtsfragen angesehen werden (vgl RIS-Justiz RS0042871, RS0044298, RS0044348, RS0044358). Zu Punkt a) der Zulassungsbeschwerde macht die Beklagte daher geltend, dass hier eine auffallende Fehlbeurteilung vorliege. Den dazu in den Punkten e) bis h) der Zulasungsbeschwerde erstatteten näheren Ausführungen zu den Fragen Konventionalstrafe, "Zahlungsfälligkeit", Deckungsrücklass und Skonto, ist jedoch zu erwidern, dass die vom Berufungsgericht ausführlich begründete Auslegung der dort angeführten Bestimmungen des gegenständlichen Werkvertrags keineswegs unvertretbar erscheint. Ob auch eine andere Auslegung möglich ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0042871 [T15]).

Gleiches gilt auch für die angeblich krass von den "allgemeinen Regeln" abweichende Auslegung des Punktes VII) 23.) der von der Revisionswerberin als Auftraggeberin stammenden "rechtlichen Vertragsbedingungen" zum gegenständlichen Bauvorhaben. Wenn die außerordentliche Revision in diesem Zusammenhang rügt, dass das Erstgericht diese Bestimmung, auf die sich die Klägerin nicht berufen habe, seinen Feststellungen nicht zugrunde gelegt hätte [Punkte b) bis d) der Zulassungsbeschwerde], wird zunächst die Feststellung auf S 7 vorletzter Absatz des Ersturteiles übersehen; dort ist nämlich ausdrücklich angeführt, dass ua die "rechtlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers" (= beklagte Partei) als Vertragsgrundlagen und Auftragsinhalt des Bauvertrags angeführt sind.

Außerdem hat sich die Beklagte bei den "Auftragsgrundlagen" selbst ausdrücklich auf diese - ihre - Vertragsbedingungen zum gegenständlichen Bauvertrag (Beilage ./2) berufen (S 2 der Klagebeantwortung = AS 6); während die Klägerin dazu vorbrachte, dass sich die Beklagte die Auslegung ihrer verwirrenden rechtlichen Vertragsbedingungen gemäß § 915 ABGB zu ihrem Nachteil entgegenhalten lassen müsse (AS 27). Darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt des Punktes VII) 23.) dieser - unstrittigen - Vertragsgrundlage wiedergegeben (S 8 der Berufungsentscheidung) und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat, kann daher ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Was aber die geltend gemachte Verletzung des Überraschungsverbotes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch dabei um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage handelt (6 Ob 203/98s), die schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (Kodek in Rechberger**2 Rz 3 Abs 3 zu § 502 ZPO). Davon abgesehen kann hier von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes schon deshalb keine Rede sein, weil bereits das Erstgericht davon ausgegangen ist, dass Ing. G***** als Bauleiter rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte abgeben konnte.

Nur der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass die Ausführungen zu Punkt f) der Zulassungsbeschwerde auch deshalb ins Leere gehen, weil das Berufungsgericht bei der Abänderung des erstgerichtlichen Zinsenzuspruchs ohnehin nicht nur die spätere Fälligkeit des Teilbetrages von S 180.000 berücksichtigt hat, sondern auch jene des Deckungsrücklasses von 10 % der Bruttoschlussrechnungssumme mit (offenbar gerundet) S 330.000 (S 41 f der Berufungsentscheidung).

Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die Revision zurückzuweisen.

Stichworte