Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.789,41 (darin enthalten S 1.131,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat Punkt VII des Mietvertrages - wonach der Bestandnehmer berechtigt ist, auf eigene Kosten alle ihm für seinen Geschäftsbetrieb zweckmäßig erscheinenden baulichen und sonstigen Veränderungen und Umbauten mit Genehmigung der Baubehörde durchzuführen und ebenso das Portal im Rahmen der baupolizeilichen Vorschriften herzustellen - und die dazu getroffene weitere Feststellung, daß anläßlich der Vertragserrichtung nur darüber gesprochen wurde, daß der Mieter das damals im Rohbau befindliche Geschäftslokal nach seinen Plänen ausbauen könne, von späteren Veränderungen oder Umbauten jedoch nicht die Rede war, dahin ausgelegt, daß sich Punkt VII des Mietvertrages nicht auf umfangreiche, mehr als 30 Jahre nach Abschluß des Mietvertrages beabsichtigte, wesentliche bauliche Veränderungen des Bestandgegenstandes bezieht. Die Auslegung einer nicht allgemein gebräuchlichen Vertragsbestimmung ist jedoch nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam; sie berührt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO (MietSlg. XXXVIII/32; 1 Ob 795/83; 6 Ob 1505/84; 6 Ob 539/84). Die Revision ist somit - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - unzulässig.
Die wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ausgesprochene Zurückweisung der ordentlichen Revision des Klägers konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.
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