Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer Parteienerklärung bildet keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO, wenn, wie hier, von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung nicht abgewichen wurde (5 Ob 559/84; 7 Ob 1532/91; 7 Ob 554/91 ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht außerdem der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Verzicht im Zweifel einschränkend auszulegen ist (s die Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1444 und 3 Ob 39/91). Die bloße Vereinbarung über die interne "Aufteilung" der Schuld, die mit anderen Personen geschlossen und der Klägerin nur mitgeteilt wurde, bedeutet auch noch nicht ohne weiteres das Zustandekommen eines - von ihr im übrigen gar nicht behaupteten - Vertrages zu ihren Gunsten, weshalb auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Vertrag zugunsten Dritter nicht eingegangen werden muß.
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