OGH 10ObS385/89 (RS0084898)

OGH10ObS385/895.12.1989

Rechtssatz

Voraussichtliche Krankenstände von acht Wochen im Jahr nehmen die Fähigkeit sowohl zu einer unselbständigen wie auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Normen

ASVG §255 Abs3 Dc
ASVG §273 Abs3
BSVG §124 Abs1
GSVG §133

10 ObS 385/89OGH05.12.1989

Veröff: SZ 62/196 = SSV-NF 3/152

10 ObS 431/89OGH23.01.1990
10 ObS 184/92OGH07.07.1992

Beisatz: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T1) Veröff: SSV-NF 6/82

10 ObS 119/92OGH16.06.1992

Beisatz: Ebenso Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T2) Veröff: SSV-NF 6/70

10 ObS 79/93OGH11.05.1993

Auch; Beisatz: Zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T3)

10 ObS 159/93OGH24.08.1993

Beis wie T1

10 ObS 31/96OGH06.02.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T4)

10 ObS 2329/96iOGH12.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Eine Krankenstandserwartung von bloß drei Wochen jährlich bewirkt keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T5)

10 ObS 280/97tOGH09.09.1997

Auch; Beis wie T1; Beisatz: In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75). (T6)

10 ObS 297/97tOGH09.09.1997

Auch; Beis wie T1

10 ObS 279/97wOGH30.09.1997

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 394/97gOGH25.11.1997

Auch; Beis wie T1

10 ObS 53/98mOGH09.02.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jährliche Krankenstände von 5 Wochen und alle zwei Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen begründen keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T7)

10 ObS 129/98pOGH14.04.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 175/98bOGH09.06.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall (im Jahr 1996) ist nicht so wesentlich, daß damit eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingten Krankenstandszeiten (6 statt 7 Wochen) angezeigt ist (10 ObS 129/98p). (T8)

10 ObS 198/98kOGH18.08.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6

10 ObS 299/98pOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 234/98dOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 369/98gOGH24.11.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 396/98bOGH15.12.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Der Umstand, dass die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. (T9)

10 ObS 424/98wOGH12.01.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T8

10 ObS 421/98dOGH12.01.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6

10 ObS 7/99yOGH26.01.1999

Auch; Beis wie T1

10 ObS 21/99gOGH18.02.1999

Vgl auch

10 ObS 75/99yOGH04.05.1999

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 124/99dOGH09.11.1999

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T10)

10 ObS 3/00iOGH21.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. (T11)

10 ObS 392/01xOGH15.01.2002

Auch; Beis wie T2

10 ObS 103/02yOGH16.04.2002

Auch; Beis wie T2

10 ObS 275/02tOGH27.08.2002

Auch; Beisatz: Ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt. (T12)

10 ObS 202/02gOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

10 ObS 400/02zOGH14.01.2003

Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 86/04aOGH08.06.2004

Auch; Beis wie T8

10 ObS 128/05dOGH24.01.2005

Auch; Beis wie T12

10 ObS 126/05kOGH17.02.2006

Auch; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T13)

10 ObS 52/06dOGH22.05.2006

Auch; Beis wie T12

10 ObS 126/07pOGH09.10.2007

Auch; Beisatz: Für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. (T14)

10 ObS 24/09sOGH24.02.2009

Auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T15)

10 ObS 66/09tOGH16.06.2009

Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15

10 ObS 112/10hOGH27.07.2010

Auch; Beis wie T5; Beis wie T12

10 ObS 110/11sOGH08.11.2011

Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von vier Wochen. (T16)

10 ObS 43/13sOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T12; Beis wie T15

10 ObS 70/13mOGH28.05.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Anteilige Berücksichtigung von regelmäßigen Kur- oder Reha-Aufenthalten (T17)

10 ObS 106/14gOGH30.09.2014

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T18)<br/>

10 ObS 14/15dOGH24.02.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wieT17

10 ObS 105/15mOGH22.10.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T19)

10 ObS 7/17bOGH24.01.2017

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T15

10 ObS 194/21hOGH22.02.2022

Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00385_8900000_001

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