OGH 10ObS21/99g

OGH10ObS21/99g18.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zorka S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 1998, GZ 8 Rs 284/98p-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. April 1998, GZ 3 Cgs 163/97z-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.

Den Revisionsausführungen sei in Kürze entgegengehalten, daß die Frage, ob die Parteienvernehmung der Klägerin zur Feststellung ihres medizinischen Leistungskalküls notwendig gewesen wäre, eine solche der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen darstellt, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Der Vorwurf, die Ergebnisse der einzelnen medizinischen Sachverständigengutachten seien nicht zusammengefaßt worden, ist unberechtigt: Der interne Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 27. 4. 1998 (ON 25) ein zusammenfassendes Leistungskalkül, das von den Tatsacheninstanzen übernommen wurde.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen, daß zu erwartende Arbeitsausfälle infolge von leidensbedingten Krankenständen mit erheblicher Dauer (vgl SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10/14 ua, 10 ObS 16/97v) nicht anzunehmen sind, wurde doch im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, daß mit Krankenständen der Klägerin, die eine Dauer von mehr als sechs Wochen jährlich erreichen, nicht zu rechnen ist. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Schließlich mußte auch nicht festgestellt werden, mit welchen Einkommen in den Verweisungsberufen zu rechnen ist. Kann nämlich ein(e) Versicherte(r) eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung ausüben, so ist davon auszugehen, daß er (sie) ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen wird (SSV-NF 1/11, 1/54, 3/157, 6/26, 9/46 ua).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

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