OGH 10ObS53/98m

OGH10ObS53/98m9.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl M*****, Angestellter (derzeit ohne Beschäftigung), ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1997, GZ 8 Rs 209/97k-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei

das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 35 Cgs 49/97k-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Den Rechtsmittelausführungen ist kurz entgegenzuhalten, daß die vom Kläger gewünschte Feststellung, sein Gesundheitszustand erfordere zusätzlich zu den zu erwartenden jährlichen Krankenständen von 5 Wochen überdies alle zwei Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen, keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt begründen könnte, weil damit eine nach der Rechtsprechung (SSV-NF 7/76 und 10/14 mwN) maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände von 7 Wochen jährlich nicht erreicht würde.

Dem nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG zulässigen Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

Stichworte