Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder dieses Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
Eine der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG ist, daß der (die) Versicherte in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3). Die Klägerin hat in diesem Beobachtungszeitraum nach dem ASVG aber nur 10 Beitragstage und damit überhaupt keinen Beitragsmonat erworben (§ 231 Z 1 lit a ASVG). Die nach den erstgerichtlichen Feststellungen durch eine in Serbien ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit auf Grund freiwilliger Versicherungsbeiträge in der jugoslawischen Sozialversicherung (vgl SSV-NF 2/117) erworbenen weiteren Versicherungsmonate haben hier außer Betracht zu bleiben: Wenngleich das Wesen eines Wanderversicherungsverfahrens darin besteht, daß alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären, hat dieser bei Feststellung der Leistungsansprüche jedoch nur eigenes Recht anzuwenden. Er hat bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30; 10 ObS 257/97k; 10 ObS 308/97k; 10 ObS 217/98d). Dies gilt auch bei der Anrechnung von Versicherungszeiten auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen. Auf die zeitliche Lagerung der von der Klägerin als Landwirtin erworbenen Versicherungszeiten kommt es daher bei Beurteilung des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG nicht an.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG. Ihre Auffassung, sie könne keinen einzigen Verweisungsberuf ohne Einschränkungen ausüben, geht nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach sie unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls - also ungeachtet der körperlichen Einschränkungen die im Urteil erster Instanz näher umschriebenen Hilfstätigkeiten verrichten kann. Damit ist sie auch in der Lage, bei Ausübung eines solchen Verweisungsberufes die Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG zu erreichen (SSV-NF 1/11 uva). Richtig ist, daß nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/70, 6/82, 6/104 ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich und darüber Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen und bewirken, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Daß bei der Klägerin leidensbedingte Krankenstände in dieser Dauer mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht jedoch nicht fest. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Versicherter einen Krankenstand in Anspruch nimmt, sondern ob ein solcher Krankenstand aus medizinischer Sicht notwendig ist (SSV-NF 3/120 ua). Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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