Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua).
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder mehr zu erwarten hätte und dadurch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre (SSV-NF 6/70, 6/82 ua). In welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua). Das Sozialgericht ist aber nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen des Pensionswerbers (wie hier etwa zur Frage überdurchschnittlicher Krankenstände) zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (SSV-NF 7/4). Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Weitergewährung der mit 31.3.1994 befristeten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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