Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).
Auszugehen ist von der erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht zunächst wörtlich übernommenen und lediglich im Rahmen seiner Rechtsausführungen etwas mißverständlich wiedergegebenen Feststellung, daß Krankenstände des Klägers von gerafft "mehr als 6 bis 7 Wochen" im Jahr nicht vorhersehbar sind. Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der objektiven Beweislast gelten, es also zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hierfür nicht bewiesen sind (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119, 10/133), ist der rechtlichen Beurteilung der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrunde zu legen (vgl SSV-NF 10/133), hier also im Tatsachenbereich anzunehmen, daß Krankenstände des Klägers "von 6 Wochen oder mehr" nicht vorhersehbar sind.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Auffassung des Revisionswerbers, er könne keinen einzigen Verweisungsberuf ohne Einschränkungen ausüben, geht nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände 7 Wochen oder mehr beträgt (SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10/14; 10 ObS 394/97g; 10 ObS 53/98m). Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang aus statistischem Material abgeleitete Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall (im Jahr 1996) ist, wie der Senat erst kürzlich ausgesprochen hat (14.4.1998, 10 ObS 129/98p), nicht so wesentlich, daß damit eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingten Krankenstandszeiten (6 statt 7 Wochen) angezeigt wäre.
Daß die dem Kläger im Dezember 1994 zugegangene "Verständigung über die Pensionshöhe zum 1.1.1995" kein Anerkenntnis der beklagten Partei darstellt, dem Kläger die befristet gewährte Berufsunfähigkeitspension über den 30.6.1995 hinaus weiter zu gewähren, bedarf keiner näheren Begründung. Die vom Revisionswerber dazu zitierte E SSV-NF 7/2 betraf einen völlig anderen Sachverhalt.
Schließlich versagt auch der Hinweis des Klägers, er könne nach dem medizinischen Leistungskalkül nur mehr mittelschwere Arbeiten verrichten, während die Tätigkeit eines Leiters der Buchhaltung oder auch nur eines Buchhalters hohe Anforderungen stelle: Die Einschränkung auf mittelschwere Arbeiten betrifft eindeutig nur den körperlichen Bereich (Heben und Tragen von Lasten), nicht jedoch die geistigen Fähigkeiten des Klägers. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 256 ASVG (in der damals geltenden Fassung) liegen nicht vor. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension ist nicht anzustellen (SSV-NF 6/17 mwN).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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