OGH 10ObS126/07p

OGH10ObS126/07p9.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Èedo B*****, Fotograf, *****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Peter Ziviæ, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. August 2007, GZ 7 Rs 79/07 b-60, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Versicherter, bei dem Krankenstände von sechs Wochen pro Jahr zu erwarten seien, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, entspricht der

ständigen oberstgerichtlichen Judikatur (10 ObS 79/93 = SVSlg 40.563;

10 ObS 175/98b = SSV-NF 12/79; RIS-Justiz RS0084429 [T6] und [T12]).

Demnach ist für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und

darüber im Jahr zu erwarten sind (10 ObS 184/92 = SSV-NF 6/82; 10 ObS

159/93 = SSV-NF 7/76; RIS-Justiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]).

Dass daran - entsprechend den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes - ungeachtet eines langsam weiter gesunkenen Wertes der durchschnittlichen Krankenstandstage der Arbeitnehmer pro Jahr festgehalten werden kann, ist keineswegs unvertretbar, ging doch auch der Oberste Gerichtshof vor nicht allzu langer Zeit (10 ObS 52/06d = ARD 5710/9/2006) von diesen „sieben Wochen und darüber" aus. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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