Rechtssatz
Ist beim Versicherten zweimal bis dreimal jährlich mit zwei bis drei Wochen dauernden Krankenständen zu rechnen, so ist dies nicht so ungewöhnlich, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und er daher von diesem ausgeschlossen wäre.
10 ObS 329/89 | OGH | 19.12.1989 |
Auch; Beisatz: Anders, wenn Krankenstände in der Dauer von drei Monaten zu erwarten wären. (T3) |
10 ObS 88/90 | OGH | 13.03.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Invaliditätspension bei übers Jahr verteilten Krankenständen in der Dauer von zwei Monaten. (T4) |
10 ObS 20/90 | OGH | 13.03.1990 |
Auch; Beisatz: Der OGH hat in seiner Entscheidung SSV-NF 3/45 hervorgehoben, dass es sich bei den Werten, von denen er ausgegangen ist, um Durchschnittswerte aller Altersgruppen handelt. Dies bedeutet, dass bei älteren Arbeitnehmer im allgemeinen auch im Durchschnitt mit längeren Krankenständen zu rechnen sein wird. Für den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht. (T5) Veröff: SSV-NF 4/40 |
10 ObS 371/91 | OGH | 28.01.1992 |
Auch; Beisatz: Jährliche Krankenstände von höchstens dreißig Tagen bedeuten jedenfalls keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T6) |
10 ObS 119/92 | OGH | 16.06.1992 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich schließen vom Arbeitsmarkt aus. (T7) |
10 ObS 111/92 | OGH | 26.05.1992 |
Auch; Beisatz: Jeweils zehn bis vierzehn Tage dauernde Krankenstände im jährlichen Höchstausmaß von acht Wochen führen noch nicht zu einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T8) Veröff: SSV-NF 6/70 |
10 ObS 92/92 | OGH | 16.06.1992 |
Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Zu erwartende Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus, solche von sieben Wochen und mehr hingegen schon. (T9) |
10 ObS 31/96 | OGH | 06.02.1996 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtkrankenstandsdauer von sechs Wochen jährlich ist unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte von je rund drei Wochen mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen, was den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt und daher invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG macht. (T10) |
10 ObS 47/96 | OGH | 26.03.1996 |
Vgl; Beisatz: Häufige oder lang andauernde Krankenstände können bewirken, dass der einem Versicherten verbliebene Rest an Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar wird. (T11) |
10 ObS 2329/96i | OGH | 12.09.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Krankenstandserwartung von bloß drei Wochen jährlich bewirkt keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T12) |
10 ObS 124/99d | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Zwischen Arbeitern und Angestellten besteht hinsichtlich der Dauer der voraussichtlichen Krankenstände, welche zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt führen, kein Unterschied. (T13) |
10 ObS 3/00i | OGH | 21.03.2000 |
Auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T14) |
10 ObS 126/07p | OGH | 09.10.2007 |
Auch; Beisatz: Für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. (T15) |
10 ObS 24/09s | OGH | 24.02.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T16) |
10 ObS 70/13m | OGH | 28.05.2013 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Anteilige Berücksichtigung von regelmäßigen Kur- oder Reha-Aufenthalten (T17)<br/>Beis wie T16 |
10 ObS 106/14g | OGH | 30.09.2014 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Mit präzisierenden Ausführungen zu 10 ObS 31/96 = T10. (T18)<br/>Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T19)<br/> |
10 ObS 7/17b | OGH | 24.01.2017 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00101_8900000_001
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