OGH 10ObS112/23b

OGH10ObS112/23b28.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. August 2023, GZ 12 Rs 58/23 w‑45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00112.23B.0928.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers, ihm die Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, ab. Obwohl der Kläger keinen Pkw mehr lenken könne, sein Leistungskalkül eingeschränkt sei und mit wiederkehrenden Krankenständen von fünf bis sechs Wochen im Jahr gerechnet werden müsse, sei er weiterhin in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, die der bisherigen und der (eine Stufe) darunter liegenden Verwendungsgruppe des (alten und des aktuellen) Kollektivertrags für die Handelsangestellten entsprechen. Für die ihm möglichen Tätigkeiten existiere auch ein regionaler Arbeitsmarkt von mehr als 30 offenen oder besetzten Stellen.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[3] 1. Dem Revisionsvorbringen des Klägers, aus rechtlicher Sicht wäre von seiner Berufsunfähigkeit auszugehen gewesen, weil er wegen der zu erwartenden Krankenstände am Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr vermittelbar sei, steht entgegen, dass er in der Berufung nur eine Beweisrüge erhoben hat. Eine in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RIS‑Justiz RS0043480).

[4] Den Revisionsausführungen, in der Berufung sei zumindest implizit auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts bekämpft worden, steht entgegen, dass der Berufung auch bei großzügiger Betrachtung keine Bekämpfung der Rechtsansicht des Erstgerichts entnommen werden kann.

[5] 2. Bei prognostizierten Krankenständen von fünf bis sechs Wochen jährlich ist nach ständiger Rechtsprechung kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt anzunehmen (RS0113471 [T3]; RS0084855 [T14]). Die fehlende Vermittelbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt betrifft den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch den der Invalidität (RS0085080).

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