274. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen wird
Auf Grund
- 1. der §§ 10 Abs. 6, 39 Abs. 4, 50 Abs. 4, 52 Abs. 8, 54 Abs. 6 und 62 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes 2022 – AlkStG 2022, BGBl. I Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025,
- 2. des § 9 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes – ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024,
- 3. der §§ 10 Abs. 7, 16 Abs. 4, 27 Abs. 5, 29 Abs. 8 und 31 Abs. 5 des Biersteuergesetzes 2022 – BierStG 2022, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021,
- 4. der §§ 61 Abs. 6 und 7 sowie 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025,
- 5. der §§ 4d Abs. 4, 42 Abs. 1, 43 Abs. 2, 44 Abs. 8, 94 Z 15 lit. c, 96 Abs. 3, 107 Abs. 8, 108 Abs. 5 und 7, 108a Abs. 4 und 108g Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2026,
- 6. des § 12 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG BGBl. Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2020,
- 7. des § 33 TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2026,
- 8. des § 4 Abs. 1 des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2025,
- 9. der §§ 4 Abs. 6 und 59 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
- 10. des § 10 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025,
- 11. des § 11 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
- 12. des § 11 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025,
- 13. des § 6 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2026,
- 14. des § 24 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2025,
- 15. des § 79 Abs. 2 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025,
- 16. der §§ 23 Abs. 9, 31 Abs. 4, 38 Abs. 6, 42 Abs. 5, 44 Abs. 8 und 46 Abs. 5 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026,
- 17. des § 12a Abs. 6 des Normverbrauchsabgabegesetzes – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025,
- 18. des § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetzes – StabAbgG, BGBl. Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025,
- 19. des § 3 Abs. 3 des Stiftungseingangssteuergesetzes – StiftEG, BGBl. Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025,
- 20. der §§ 12 Abs. 8, 18 Abs. 4, 24 Abs. 6, 28 Abs. 5 und 31 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 2022 – TabStG 2022, BGBl. I Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025,
- 21. des § 21 Abs. 1, 4 und 11 sowie der Art. 21 Abs. 10 und 28 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994 BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2026,
- 22. des § 8 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2025,
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
§ 1. | Anwendungsbereich |
2. Abschnitt | |
§ 2. | Teilnahmeberechtigte |
§ 3. | Datenübermittlung für Zwecke der Teilnahmeberechtigung |
§ 4. | Teilnehmeridentifikation |
§ 5. | Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen |
§ 6. | Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen |
§ 7. | Rücksetzung des Passworts |
§ 8. | Außerkraftsetzen der Zugangsdaten |
§ 9. | Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten |
§ 10. | Benutzerverwaltung |
§ 11. | Sperre von Teilnehmern |
3. Abschnitt | |
§ 12. | Funktionsumfang der Teilnahme |
§ 13. | Automationsunterstützte Datenübertragung |
4. Abschnitt | |
§ 14. | Übermittlung von Anbringen mit spezifizierter Funktion |
§ 15. | Sonstige Anbringen und Anfragen |
§ 16. | Mutwillensstrafe |
§ 17. | Unzumutbarkeit |
§ 18. | Zurechnung von Anbringen |
§ 19. | FinanzOnline Applikation |
5. Abschnitt | |
§ 20. | Portalnutzung |
§ 21. | Anbringen im Wege der Portalnutzung |
6. Abschnitt | |
§ 22. | Datenverarbeitung für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung |
§ 23. | Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen |
§ 24. | Datenverarbeitung für Zwecke der Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen |
7. Abschnitt | |
§ 25. | Verweise |
§ 26. | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 27. | Übergangsbestimmungen |
§ 28. | Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
- 1. die elektronische Datenübertragung zwischen Teilnehmern und einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in Bezug auf Anbringen gemäß § 85 BAO, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, und
- 2. die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline für andere Portale.
(2) Teilnehmer im Sinn dieser Verordnung ist jeder Teilnahmeberechtigte (§ 2), für den mindestens ein Benutzer eingerichtet ist, auf den eine der folgenden Aussagen zutrifft:
- 1. Der Benutzer hat sich mindestens einmal im Verfahren FinanzOnline gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 identifiziert.
- 2. Dem Benutzer sind Zugangsdaten bekannt gegeben worden, die er mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor verknüpft hat.
2. Abschnitt
Teilnahme
Teilnahmeberechtigte
§ 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind:
- 1. Abgabepflichtige;
- 2. nach Abgabenvorschriften zu einer Meldung Verpflichtete;
- 3. Empfänger eines von einer Abgabenbehörde des Bundes zuzuerkennenden Geldbetrages im Sinn des § 2 lit. a BAO;
- 4. wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die die Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO);
- 5. Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB der in Z 1 bis 4 Genannten;
- 6. Länder und Gemeinden;
- 7. Personen, die FinanzOnline zur Authentifizierung und Identifizierung für ein anderes elektronisches Verfahren benutzen.
(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
- 1. berufsmäßige Parteienvertreter mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
- a) die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 eingetragenen Berufsberechtigten; Zweigstellen gemäß § 74 WTBG 2017 sind zusätzlich zum Berufssitz des Kammermitglieds teilnahmeberechtigt;
- b) die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) sowie die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);
- c) die in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 bis 11 EIRAG) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG).
- 2. Parteienvertreter mit beschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
- a) die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 1994);
- b) gemeinnützigen Bauvereinigungen (§ 1 WGG);
- c) berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997);
- d) die im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten;
- e) die Buchhaltungsagentur des Bundes.
- 3. unentgeltliche Vertreter in FinanzOnline gemäß § 83a BAO.
Datenübermittlung für Zwecke der Teilnahmeberechtigung
§ 3. (1) Zum Zweck der technischen Umsetzung der Teilnahme von Vertretern gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis d sind folgende Daten dem Bundesminister für Finanzen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:
- 1. von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Änderungen der für die Teilnahme von Steuerberatern oder Wirtschaftstreuhändern erforderlichen Daten;
- 2. von der Notariatskammer: Änderungen der für die Teilnahme von Notaren, Notarsubstituten oder Notar-Partnerschaften erforderlichen Daten;
- 3. von den Rechtsanwaltskammern: Änderungen der für die Teilnahme von Rechtsanwälten oder Rechtsanwalts-Gesellschaften sowie von europäischen Rechtsanwälten erforderlichen Daten;
- 4. vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von Immobilienverwalter erforderlichen Daten;
- 5. vom österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und vom Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen: Änderungen der für die Teilnahme von als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten;
- 6. von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände: Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten;
- 7. vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von eingetragenen Berufsberechtigten nach dem BiBuG 2014 erforderlichen Daten.
(2) Die Übermittlungsverpflichtung umfasst auch Daten, aufgrund derer die Teilnahmeberechtigung endet oder ruht.
Teilnehmeridentifikation
§ 4. (1) Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation durch
- 1. einen elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 4 E-GovG,
- 2. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
- 3. die Eingabe von Zugangsdaten und einen zweiten Authentifizierungsfaktor. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.
(2) Die Identifikation gemäß Abs. 1 Z 3 ist nicht zulässig für
- 1. unentgeltliche Vertreter gemäß § 83a BAO (§ 2 Abs. 2 Z 3),
- 2. Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB (§ 2 Abs. 1 Z 5),
- 3. Teilnehmer, deren Zugangsdaten außer Kraft gesetzt sind (§ 8).
Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen
§ 5. (1) Nach Maßgabe des Abs. 4 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag kann durch die natürliche Person selbst, durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. Für die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten der natürlichen Person ist eine beglaubigte Spezialvollmacht nötig, außer es handelt sich um einen Vertreter gemäß § 2 Abs. 2 Z 1. Die Beglaubigung der Spezialvollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellung durch einen dazu beauftragten Mitarbeiter eines Vertreters gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erfolgt.
(2) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat zu erfolgen
- 1. durch persönliche Übergabe an die natürliche Person, die den Antrag (Abs. 1) gestellt hat, bzw. ihren gesetzlichen Vertreter,
- 2. durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) der natürlichen Person, die den Antrag (Abs. 1) gestellt hat, bzw. ihres gesetzlichen Vertreters oder
- 3. durch persönliche Übergabe an einen von der Person, die den Antrag (Abs. 1) gestellt hat, bzw. für die er gestellt worden ist, beauftragten Vertreter gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder an einen von diesem beauftragten Mitarbeiter; die Bekanntgabe ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Spezialvollmacht vorgelegt wird.
(3) Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 FVIV stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.
(4) Zugangsdaten dürfen ausschließlich beantragt werden von:
- 1. natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
- 2. natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO zumutbar ist sowie
- 3. natürlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2.
Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen
§ 6. (1) Zugangsdaten werden auf Antrag eines gesetzlichen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und die Mobiltelefonnummer des gesetzlichen Vertreters oder Behördenleiters zu enthalten. Für die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten der nicht natürlichen Person ist eine beglaubigte Spezialvollmacht nötig, außer es handelt sich um einen Vertreter gemäß § 2 Abs. 2 Z 1. Die Beglaubigung der Spezialvollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellung durch einen dazu beauftragten Prokuristen der nicht natürlichen Person oder durch einen Mitarbeiter eines Vertreters gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erfolgt oder eine Behörde zu FinanzOnline angemeldet werden soll.
(2) Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat zu erfolgen
- 1. durch persönliche Übergabe an den gesetzlichen Vertreter der nicht natürlichen Person,
- 2. durch persönliche Übergabe an einen Prokuristen, einen Vertreter gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder an einen von diesem beauftragten Mitarbeiter, sofern dies die vorgelegte Spezialvollmacht ausdrücklich erlaubt,
- 3. durch persönliche Übergabe an den beauftragten Mitarbeiter einer Behörde, sofern dies die vorgelegte Spezialvollmacht ausdrücklich erlaubt,
- 4. durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) des gesetzlichen Vertreters der nicht natürlichen Person bzw. des Behördenleiters.
(3) Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 FVIV gilt Folgendes:
- 1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden.
- 2. Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden. Für alle übrigen gemeinsam vertretungsbefugten Personen kann die Online-Identifikation durch Übermittlung einer mit der qualifizierten elektronischen Signatur der jeweiligen Person versehenen und beglaubigten Spezialvollmacht ersetzt werden.
- 3. Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
- 4. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.
Rücksetzung des Passworts
§ 7. (1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 erfüllt und dies bei Antragstellung nachweist, das Passwort zurückzusetzen („Rücksetzung“). Für den Antrag auf Rücksetzung des Passworts sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Rücksetzung kann auch im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 5 Abs. 4 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 8 zu erledigen.
(2) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer nicht natürlichen Person das Passwort zurückzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des § 6 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Rücksetzung darf postalisch, persönlich oder im Rahmen der Online-Identifikation beim Finanzamt Österreich gestellt werden.
Außerkraftsetzen der Zugangsdaten
§ 8. (1) Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten (einschließlich der im Rahmen der Benutzerverwaltung gemäß § 10 eingeräumten Zugriffsrechte) außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
(2) Das Finanzamt Österreich hat – außer in den Fällen des § 5 Abs. 4 – Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO erfolgt.
(3) Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des § 5 Abs. 4 vorliegt.
Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten
§ 9. Teilnehmer haben Zugangsdaten und den zweiten Authentifizierungsfaktor geheim zu halten, sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und ihre Weitergabe zu unterlassen.
Benutzerverwaltung
§ 10. Ist ein Teilnehmer Unternehmer oder eine nicht natürliche Person, können für ihn natürliche Personen als Benutzer angelegt werden. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Benutzerrechten im Rahmen einer Benutzerverwaltung ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig. Die Benutzer unterliegen denselben Pflichten wie der Teilnehmer.
Sperre von Teilnehmern
§ 11. (1) Zu sperren sind:
- 1. Teilnehmer, über deren Vermögen
- a) ein Konkursverfahren gemäß § 180 Abs. 1 IO,
- b) ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß § 170 IO oder
- c) ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß § 186 Abs. 2 IO
eröffnet wurde. Die Sperre ist zu beenden, wenn das in lit. a bis c bezeichnete Verfahren rechtskräftig aufgehoben wurde.
- 2. Teilnehmer, für die ein Erwachsenenvertreter nach § 245 Abs. 3 ABGB rechtskräftig bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss einen Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs. 2 ABGB betreffend Handlungen vor den Abgabenbehörden enthält. Die Sperre ist zu beenden, wenn der Genehmigungsvorbehalt rechtskräftig aufgehoben wurde oder die gerichtliche Erwachsenenvertretung aus einem der in § 246 ABGB genannten Gründe endet.
- 3. Teilnehmer, für die ein Abwesenheitskurator gemäß § 277 Abs. 1 Z 3 ABGB bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss die Vertretung vor den Abgabenbehörden umfasst. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Vertretung vor den Abgabenbehörden oder die Kuratel rechtskräftig aufgehoben wurde.
- 4. Teilnehmer, die gemäß dem Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig für tot erklärt wurden. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Todeserklärung gemäß § 23 Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig aufgehoben wurde.
- 5. Teilnehmer im Fall ihres Todes.
- 6. Teilnehmer, die aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurden.
- 7. Teilnehmer bei Verlust der Rechts- und Handlungsfähigkeit (§ 79 BAO).
(2) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben,
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen oder
- 4. eine sonstige Gefährdung der Sicherheit, Integrität oder Geheimhaltung von Daten, auf die mittels FinanzOnline zugegriffen werden kann, darstellen
können gesperrt werden. Die Sperre kann aufgehoben werden, wenn die Gefährdungs- oder Störungslage nicht mehr andauert oder glaubhaft gemacht wird, dass diese nicht weiterbesteht.
3. Abschnitt
Funktionsumfang und Datenübertragung
Funktionsumfang der Teilnahme
§ 12. Der Funktionsumfang, der einem Teilnehmer zur Verfügung steht, richtet sich nach den für den jeweiligen Teilnehmer geltenden Vorschriften.
Automationsunterstützte Datenübertragung
§ 13. (1) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer im Verfahren Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen.
(2) Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Anbringen über FinanzOnline
Übermittlung von Anbringen mit spezifizierter Funktion
§ 14. (1) Für folgende Anbringen steht im Verfahren FinanzOnline eine spezifizierte Funktion zur Übermittlung im Dialogverfahren, im Wege der Datenstromübermittlung oder des Webservice zur Verfügung:
- 1. Meldung einer Depotübertragung gemäß § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988
- 2. Einkommensteuererklärung zum Zweck einer Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 EStG 1988
- 3. Einkommensteuererklärung gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988
- 4. Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 42 Abs. 2 EStG 1988
- 5. Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) gemäß § 43 Abs. 2 EStG 1988
- 6. Anmeldung der Kapitalertragsteuer gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988
- 7. Antrag auf Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988
- 8. Übermittlung von Beiträgen und Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 durch die übermittlungspflichtigen Organisationen im Sinn der Sonderausgaben-DÜV
- 9. Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988
- 10. Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988
- 11. Stabilitätsabgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 1 StabAbgG
- 12. Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994
- 13. Umsatzsteuererklärung gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994
- 14. Antrag auf Vorsteuererstattung gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994
- 15. Zusammenfassende Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994
- 16. Steuererklärung Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 6 Abs. 5 KfzStG 1992
- 17. Jahresabgabenerklärung Elektrizitätsabgabe gemäß § 5 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz
- 18. Jahresabgabenerklärung Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz
- 19. Antrag auf Vergütung von Energieabgaben gemäß § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz
- 20. Jahresabgabenerklärung der Kohleabgabe gemäß § 6 Abs. 4 Kohleabgabegesetz
- 21. Anmeldung bzw. Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 oder § 12a NoVAG 1991
- 22. Kommunalsteuererklärung gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz KommStG 1993
- 23. Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde gemäß § 11 Abs. 4 dritter Satz KommStG 1993
- 24. Übermittlung der für die Kommunalsteuerprüfung bedeutsamen Daten gemäß § 14 Abs. 2 KommStG 1993 in Verbindung mit der Verordnung zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
- 25. Jahresabgabenerklärung der Werbeabgabe gemäß § 4 Abs. 3 Werbeabgabegesetz 2000
- 26. Meldung von Beteiligten einer Personengesellschaft (Gemeinschaft) gemäß § 120 BAO
- 27. Fristverlängerungsantrag zur Einreichung einer Abgabenerklärung gemäß § 134 Abs. 2 BAO
- 28. Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben
- 29. Buchung von Selbstbemessungsabgaben
- 30. Buchungsberichtigung von Selbstbemessungsabgaben
- 31. Stundungsansuchen gemäß § 212 BAO
- 32. Ratenzahlungsansuchen gemäß § 212 BAO
- 33. Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung gemäß § 215 Abs. 4 BAO
- 34. Antrag auf Rückzahlung gemäß § 239 BAO
- 35. Registrierung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit gemäß § 16 Abs. 1 RKSV
- 36. Registrierung einer Registrierkasse gemäß § 16 Abs. 1 RKSV
- 37. Meldung Ausfall und Außerbetriebnahme einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit gemäß § 17 Abs. 1 RKSV
- 38. Meldung Ausfall und Außerbetriebnahme einer Registrierkasse gemäß § 17 Abs. 1 RKSV
- 39. Meldung Ende des Ausfalls einer Registrierkasse gemäß § 17 Abs. 6 RKSV
- 40. Meldung Ende des Ausfalls einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit gemäß § 17 Abs. 6 RKSV
- 41. Registrierung von Validierungsdaten in einem geschlossenen Gesamtsystem gemäß § 20 Abs. 2 RKSV
- 42. Meldung Ausfall und Außerbetriebnahme einer Signaturerstellungseinheit in einem geschlossenen Gesamtsystem gemäß § 20 Abs. 2 RKSV
- 43. Meldung Ende des Ausfalls einer Signaturerstellungseinheit in einem geschlossenen Gesamtsystem gemäß § 20 Abs. 2 RKSV
- 44. Antrag auf Teilnahme an der Quotenregelung gemäß § 2 Abs. 1 QuRV
- 45. Nachmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung gemäß § 2 Abs. 3 QuRV
- 46. Abmeldung von Steuernummern von der Quotenregelung gemäß § 2 Abs. 5 QuRV.
(2) Für folgende Anbringen steht im Verfahren FinanzOnline eine spezifizierte Funktion zur Übermittlung im Dialogverfahren zur Verfügung:
- 1. Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag gemäß § 2 Abs. 7 EStG 1988
- 2. Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 EStG 1988
- 3. Nachreichung von Unterlagen zur Jahreserklärung
- 4. Antrag auf Änderung der Vorauszahlung gemäß § 45 EStG 1988
- 5. Gruppenantrag zur Bildung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988
- 6. Antrag auf Änderung der Vorauszahlung gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988
- 7. Beauftragung als Abgabepflichtige gemäß § 61 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 Z 1 MinBestG
- 8. Mitteilung über die Einreichung des Mindeststeuerberichts gemäß § 69 Abs. 3 bzw. § 70 Abs. 2 MinBestG
- 9. Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1 MinBestG
- 10. Anzeige einer Umgründung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG und Meldung einer Umgründung nach der UmgrMV
- 11. Antrag auf neuerliche Bekanntgabe der UID-Nummer gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994
- 12. Nachweis über die Erfassung als Unternehmerin/ Unternehmer (U70a)
- 13. Beihilfenmeldung gemäß § 6 GSBG
- 14. Wettgebührenanzeige gemäß § 33 TP 17 Abs. 3 GebG
- 15. Abgabenerklärung über die Grunderwerbsteuer durch Nichtparteienvertreter gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz GrEStG
- 16. Antrag auf Bekanntgabe des Bodenwertes gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 GrWV und des Einheitswertes
- 17. Anmeldung Flugabgabe gemäß § 7 Abs. 2 FlugAbgG
- 18. Erklärung Flugabgabe gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG
- 19. Übermittlung der Aufstellung gemäß § 8 Abs. 2 EKBSG
- 20. Genehmigungsdatenbankantrag gemäß § 30a Abs. 9a KFG 1967
- 21. Stiftungseingangssteuererklärung gemäß § 3 Abs. 2 StiftEG
- 22. Meldung von Begünstigten gemäß § 5 PSG
- 23. Antrag auf Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG
- 24. Antrag auf Ausstellung einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz FLAG
- 25. Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung gemäß § 4 VPDG
- 26. Fristverlängerungsantrag zur Beantwortung eines Vorhaltes gemäß § 110 Abs. 2 BAO
- 27. Fristverlängerungsantrag zur Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrags gemäß § 110 Abs. 2 BAO
- 28. Antrag auf einen Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO
- 29. Anmeldung einer Personengesellschaft (Gemeinschaft) gemäß § 120 BAO
- 30. Beginn einer Tätigkeit als Grenzgänger bzw. Grenzpendler (Deutschland, Schweiz, Liechtenstein, Italien) gemäß § 120 BAO
- 31. Bekanntgabe Betriebsaufgabe gemäß § 120 BAO
- 32. Erklärungswechsel gemäß § 120 BAO
- 33. Schenkungsmeldung (Anzeige gemäß § 121a BAO)
- 34. Begleitende Kontrolle Antrag gemäß § 153b Abs. 3 BAO
- 35. Begleitende Kontrolle Bestätigung gemäß § 153f Abs. 3 BAO
- 36. Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß § 153i BAO
- 37. Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs. 3 BAO
- 38. Beantwortung Ergänzungsersuchen gemäß § 161 Abs. 1 BAO
- 39. Antrag auf Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung gemäß § 193 BAO
- 40. Antrag auf Endgültigkeitserklärung eines vorläufigen Bescheides gemäß § 200 Abs. 2 BAO
- 41. Antrag auf Zusatzverzinsung (Umsatzsteuerzinsen) gemäß § 205c Abs. 3 BAO
- 42. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
- 43. Antrag auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO
- 44. Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO
- 45. Beschwerde gemäß § 243 BAO
- 46. Fristverlängerungsantrag zur Einreichung einer Beschwerde gemäß § 245 Abs. 3 BAO
- 47. Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 Abs. 1 BAO
- 48. Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO
- 49. Antrag auf Berichtigung gemäß § 293 BAO
- 50. Antrag auf Berichtigung gemäß § 293a BAO
- 51. Antrag auf Berichtigung gemäß § 293b BAO
- 52. Antrag auf Abänderung gemäß § 295a BAO
- 53. Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO
- 54. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO
- 55. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO
- 56. SEPA-Lastschriftmandat gemäß § 4 der Verordnung über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
- 57. Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 8 Abs. 2 EU-BStbG
- 58. Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß § 32 Abs. 4 EU-BStbG
- 59. Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung (gemäß EU-MPfG)
- 60. Befreiungsmeldung zu einer grenzüberschreitenden Gestaltung (gemäß EU-MPfG)
- 61. Antrag auf Bescheinigung, dass keine fälligen Abgabenforderungen vorliegen
- 62. Amtshilfeersuchen in Verlassenschaftsverfahren
- 63. Anzeige einer Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform gemäß § 4 Abs. 6 GSpG
- 64. Anzeige der Glücksspielabgabe gemäß § 59 Abs. 3 GSpG
(3) Für folgende Anbringen steht im Verfahren FinanzOnline eine spezifizierte Funktion zur Übermittlung im Datenstromübermittlung oder Webservice zur Verfügung:
- 1. Übermittlung der E-Bilanz gemäß § 44 Abs. 1 EStG 1988
- 2. Übermittlung der digitalen Befreiungserklärung gemäß § 1 Abs. 1 BefE-DV
- 3. Übermittlung der Anmeldung gemäß § 1 Abs. 1 Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV
- 4. Übermittlung von Informationen gemäß § 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
- 5. Übermittlung von Daten gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
- 6. Übermittlung Erklärung des Steuerpflichtigen zur widmungsgemäßen Verwendung der Erstattungsbeträge (Bausparprämie) gemäß § 108 EStG 1988
- 7. Übermittlung von Daten gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
- 8. Übermittlung von Daten gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988
- 9. Übermittlung der im Mindestbesteuerungsbericht enthaltenen Informationen gemäß § 73 MinBestG
- 10. Übermittlung der Meldungen gemäß § 10 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 5 und 6 FlugAbgG
- 11. Digitalsteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020
- 12. Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 VPDG
- 13. Übermittlung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 DVZ
- 14. Übermittlung von Daten gemäß § 2 Abs. 1 DVZ
- 15. Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 1 KontReg-DV
- 16. Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 1 2. KontReg-DV
- 17. Übermittlung von Daten gemäß § 3 Abs. 1 KapAbfl-DV
- 18. Übermittlung der Meldung gemäß § 4 Abs. 1 GMSG.
(4) Für die Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des UStG 1994 steht im Verfahren FinanzOnline eine spezifizierte Funktion zur Übermittlung im Webservice zur Verfügung.
(5) Für den Antrag auf Bestätigung einer UID-Nummer gemäß Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 steht im Verfahren FinanzOnline eine spezifizierte Funktion zur Übermittlung im Dialogverfahren und im Webservice zur Verfügung.
(6) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 bis 5 genannten Anbringen hat ausschließlich im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird ein in Abs. 1 bis 5 genanntes Anbringen im Verfahren FinanzOnline eingebracht, ist die für das jeweilige Anbringen vorgesehene spezifizierte Funktion zu verwenden.
Sonstige Anbringen und Anfragen
§ 15. (1) Anbringen gemäß § 85 BAO, für die keine spezifizierte Funktion gemäß § 14 in FinanzOnline zur Verfügung steht, oder aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen können nach Maßgabe des § 12 über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ eingebracht werden.
(2) Anbringen können über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden. Anbringen, die an andere Einrichtungen gerichtet sind, sind unbeachtlich.
Mutwillensstrafe
§ 16. Gegen Teilnehmer, die ein Anbringen, für das
- 1. eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und
- 2. eine spezifizierte Funktion gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 zur Verfügung steht,
nicht über diese Funktion einbringen, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Teilnehmer unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.
Unzumutbarkeit
§ 17. (1) Eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung von Anbringen liegt vor, wenn eine Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bzw. deren Vertreter über keinen Internet-Anschluss verfügt oder eine Sperre gemäß § 11 aufrecht ist.
(2) Der Nachweis der Unzumutbarkeit ist nicht möglich:
- 1. durch Behörden,
- 2. durch Vertreter gemäß § 2 Abs. 2,
- 3. für Anbringen gemäß § 14 Abs. 3 bis 5.
In diesen Fällen besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen im Verfahren FinanzOnline immer, wenn die Abgabenvorschriften dies vorsehen.
Zurechnung von Anbringen
§ 18. (1) Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind. Sofern der Teilnehmer glaubhaft macht, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (§ 9) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten und des zweiten Authentifizierungsfaktors durch einen Dritten gestellt wurde, gilt das Anbringen als unbeachtlich. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices oder Datenstrom.
(2) Anbringen von Teilnehmern, die unter Verwendung eines E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO eingebracht werden, gelten als Anbringen desjenigen auf den der E-ID oder das elektronische Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO ausgestellt bzw. registriert ist. Dies gilt nicht bei Verwendung des E-ID bzw. des elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO als Vertreter.
(3) Anbringen, die durch einen dazu berechtigten Vertreter eingebracht werden, gelten als Anbringen desjenigen, für den der Vertreter einschreitet.
(4) Abgesehen von Vertretern, die in ihrer Vertreterfunktion Anbringen stellen (Abs. 3), gilt Folgendes:
- 1. Jeder Teilnehmer hat seinen FinanzOnline-Zugang ausschließlich für Anbringen, die ihn selbst betreffen, zu verwenden.
- 2. Anbringen, die eine andere Person betreffen, als diejenige, deren E-ID oder Zugangsdaten für die Teilnehmeridentifikation verwendet worden sind, sind – ungeachtet einer tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline – unbeachtlich.
FinanzOnline Applikation
§ 19. Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen.
5. Abschnitt
Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline
Portalnutzung
§ 20. Die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline erlaubt die Nutzung folgender elektronischer Portale:
- 1. Transparenzportal
- 2. Portal der Sozialversicherung
- 3. Portal der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)
- 4. VVO Genehmigungsdatenbank
- 5. Verbrauchsteuerportal
- 6. Altlastensanierungsbeitragsportal
- 7. Rechnungswesen Zoll
- 8. Portal Zoll
- 9. CESOP
- 10. OSS/IOSS
- 11. DAC 7-Portal
- 12. Stammzahlenregister
- 13. Portal für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
Anbringen im Wege der Portalnutzung
§ 21. (1) Über die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline hat die Forschungsförderungsgesellschaft ihr Gutachten im elektronischen Portal gemäß § 20 Z 3 dem Finanzamt zu übermitteln.
(2) Über die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline sind folgende Anbringen im elektronischen Portal gemäß § 20 Z 5 unter Verwendung der dafür vorgesehenen spezifizierten Funktion im Weg des Dialogverfahrens zu stellen:
- 1. Abfindungsanmeldung (§ 10 Abs. 5 und § 62 Abs. 1 AlkStG 2022),
- 2. Anmeldung der Alkoholsteuer, die aufgrund der Aufnahme des unter Steueraussetzung beförderten Erzeugnisses in den Betrieb entstanden ist (§ 39 Abs. 4 AlkStG 2022),
- 3. Antrag auf Erstattung der Alkoholsteuer, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit im Verkehr unter Steueraussetzung erhoben worden ist (§ 46 Abs. 6 AlkStG 2022),
- 4. Anmeldung der Alkoholsteuer, die aufgrund des Bezugs zu gewerblichen Zwecken entstanden ist (§ 50 Abs. 4 AlkStG 2022),
- 5. Anmeldung der Alkoholsteuer, die aufgrund der Auslieferung im Rahmen eines Versandhandels entstanden ist (§ 52 Abs. 4 AlkStG 2022),
- 6. Antrag auf Bewilligung der zusammengefassten Steueranmeldung des Versandhändlers (§ 52 Abs. 7 AlkStG 2022),
- 7. Antrag auf Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer, die durch die Verbringung oder die Ausfuhr entstanden ist (§ 54 Abs. 6 AlkStG 2022),
- 8. Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts (§ 60 Abs. 1 AlkStG 2022) bzw. Bekanntgabe der Änderung eines zugelassenen Brenngeräts (§ 61 Abs. 5 AlkStG 2022),
- 9. Anzeige, dass ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwendet wird (§ 84 AlkStG 2022),
- 10. Anzeige, dass eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter hergestellt, erworben oder veräußert wurde (§ 85 Abs. 1 AlkStG 2022),
- 11. Anmeldung der Biersteuer, die aufgrund des Wegbringens aus dem Steuerlager oder dem Verbrauch entstanden ist (§ 10 Abs. 1 BierStG 2022),
- 12. Anmeldung der Biersteuer, die aufgrund der Aufnahme des unter Steueraussetzung beförderten Bieres in den Betrieb entstanden ist (§ 16 Abs. 4 BierStG 2022),
- 13. Antrag auf Erstattung der Biersteuer, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit im Verkehr unter Steueraussetzung erhoben worden ist (§ 23 Abs. 6 BierStG 2022),
- 14. Anmeldung der Biersteuer, die aufgrund des Bezugs zu gewerblichen Zwecken entstanden ist (§ 27 Abs. 4 BierStG 2022),
- 15. Anmeldung der Biersteuer, die aufgrund der Auslieferung im Rahmen eines Versandhandels entstanden ist (§ 29 Abs. 4 BierStG 2022),
- 16. Antrag auf Bewilligung der zusammengefassten Steueranmeldung des Versandhändlers (§ 29 Abs. 7 BierStG 2022),
- 17. Antrag auf Erstattung oder Vergütung der Biersteuer, die durch die Verbringung oder die Ausfuhr entstanden ist (§ 31 Abs. 5 BierStG 2022),
- 18. Anmeldung der Tabaksteuer, die aufgrund des Wegbringens aus dem Steuerlager oder dem Verbrauch entstanden ist (§ 12 Abs. 1 TabStG 2022),
- 19. Anmeldung der Tabaksteuer, die aufgrund der Aufnahme der unter Steueraussetzung beförderten Tabakwaren in den Betrieb entstanden ist (§ 18 Abs. 4 TabStG 2022),
- 20. Antrag auf Erstattung der Tabaksteuer, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit im Verkehr unter Steueraussetzung erhoben worden ist (§ 24 Abs. 6 TabStG 2022),
- 21. Anmeldung der Tabaksteuer, die aufgrund des Bezugs zu gewerblichen Zwecken entstanden ist (§ 28 Abs. 4 TabStG 2022), einschließlich des Antrags auf Abzug von befreiten, zu erstattenden oder zu vergütenden Beträgen (§ 28 Abs. 5 TabStG 2022),
- 22. Antrag auf Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer, die durch die Verbringung oder die Ausfuhr entstanden ist (§ 31 Abs. 1 TabStG 2022),
- 23. Anmeldung der Mineralölsteuer, die aufgrund des Wegbringens aus dem Steuerlager oder dem Verbrauch entstanden ist (§ 23 Abs. 1 MinStG 2022),
- 24. Anmeldung der Mineralölsteuer, die aufgrund der Aufnahme des unter Steueraussetzung beförderten Mineralöls in den Betrieb entstanden ist (§ 31 Abs. 4 MinStG 2022),
- 25. Antrag auf Erstattung der Mineralölsteuer, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit im Verkehr unter Steueraussetzung erhoben worden ist (§ 38 Abs. 6 MinStG 2022),
- 26. Anmeldung der Mineralölsteuer, die aufgrund des Bezugs zu gewerblichen Zwecken entstanden ist (§ 42 Abs. 4 MinStG 2022), einschließlich des Antrags auf Abzug von befreiten, zu erstattenden oder zu vergütenden Beträgen (§ 42 Abs. 5 MinStG 2022),
- 27. Anmeldung der Mineralölsteuer, die aufgrund der Auslieferung im Rahmen eines Versandhandels entstanden ist (§ 44 Abs. 4 MinStG 2022),
- 28. Antrag auf Bewilligung der zusammengefassten Steueranmeldung des Versandhändlers (§ 44 Abs. 7 MinStG 2022),
- 29. Antrag auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer, die durch die Verbringung oder die Ausfuhr entstanden ist (§ 46 Abs. 1 MinStG 2022).
(3) Über die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline ist die Anmeldung des Altlastenbeitrags gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 ALSAG im elektronischen Portal gemäß § 20 Z 8 unter Verwendung der dafür vorgesehenen spezifizierten Funktion zu stellen.
6. Abschnitt
Datenverarbeitung
Datenverarbeitung für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung
§ 22. Für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung dürfen auch Daten verarbeitet werden, die nicht für Zwecke des Beginns oder der Beendigung der Teilnahmeberechtigung an FinanzOnline übermittelt wurden.
Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen
§ 23. Zum Zweck der technischen Ermöglichung der Verwendung von spezifizierten Funktionen in FinanzOnline dürfen die an eine Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Daten verarbeitet werden, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.
Datenverarbeitung für Zwecke der Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen
§ 24. Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 11 Abs. 4 KommStG eingebrachten Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an die Gemeinden weiter zu leiten. Er handelt dabei als Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO und darf keine Prüfung der Daten hinsichtlich des Inhalts, der Steuerpflichtigeneigenschaft und einer allfälligen Vertretungsbefugnis durchführen.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 25. (1) Wird in dieser Verordnung auf eines der folgenden Bundesgesetze verwiesen, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811,
- 2. Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868,
- 3. Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871,
- 4. Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914,
- 5. Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951,
- 6. Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953, BGBl. Nr. 133/1953,
- 7. Gebührengesetz 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957,
- 8. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
- 9. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
- 10. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376/1967,
- 11. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979,
- 12. Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,
- 13. Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987,
- 14. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
- 15. Körperschaftsteuergesetz – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988,
- 16. Altlastensanierungsgesetz – ALSAG, BGBl Nr. 299/1989,
- 17. Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,
- 18. Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991,
- 19. Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991,
- 20. Umgründungssteuergesetz – UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991,
- 21. Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. 449/1992,
- 22. Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,
- 23. Privatstiftungsgesetz– PSG BGBl. Nr. 694/1993,
- 24. Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993,
- 25. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
- 26. Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994,
- 27. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
- 28. Biersteuergesetz 2022 – BierStG 2022, BGBl. Nr. 701/1994,
- 29. Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, BGBl. Nr. 703/1994,
- 30. Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994,
- 31. Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996,
- 32. Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996,
- 33. Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996,
- 34. Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996,
- 35. Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997,
- 36. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
- 37. Europäisches Rechtsanwaltsgesetz – EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
- 38. Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000,
- 39. Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003,
- 40. E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
- 41. Stiftungseingangssteuergesetzes – StiftEG, BGBl. I Nr. 85/2008,
- 42. Flugabgabegesetz – FlugAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010,
- 43. Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010,
- 44. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, BGBl. I Nr. 191/2013,
- 45. Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz –GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015,
- 46. Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016,
- 47. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017,
- 48. EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,
- 49. Digitalsteuergesetz – DiStG 2020, BGBl. I Nr. 91/2019,
- 50. EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019,
- 51. Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom – EKBSG, BGBl. I Nr. 220/2022,
- 52. Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023.
(2) Wird in dieser Verordnung auf eine der folgenden Verordnungen eines Bundesministers verwiesen, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928,
- 2. Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003,
- 3. Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003,
- 4. Registrierkassensicherheitsverordnung – RKSV, BGBl. II Nr. 410/2015,
- 5. Grundstückswertverordnung – GrWV, BGBl. II 442/2015,
- 6. Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung – KapAbfl-DV, BGBl. II Nr. 91/2016,
- 7. Kontenregister-Durchführungsverordnung – KontReg DV, BGBl. II Nr. 92/2016,
- 8. Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016,
- 9. Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV, BGBl. II Nr. 321/2018,
- 10. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, BGBl. II Nr. 179/2019,
- 11. Verordnung über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen, BGBl. II Nr. 290/2019,
- 12. Verordnung über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. II Nr. 377/2019,
- 13. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 – DiStG 2020-UmsetzungsV, BGBl. II Nr. 378/2019,
- 14. Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit – DVZ, BGBl. II Nr. 433/2020,
- 15. Verordnung zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. II Nr. 453/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020,
- 16. 2. Kontenregister-Durchführungsverordnung – 2. KontReg DV, BGBl. II Nr. 176/2021,
- 17. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021,
- 18. Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022, BGBl. II Nr. 240/2022,
- 19. Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023,
- 20. Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung – BefE-DV, BGBl. II Nr. 263/2023,
- 21. Quotenregelungsverordnung – QuRV, BGBl. II Nr. 370/2023,
- 22. Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV, BGBl. II Nr. 247/2024.
(3) Wird in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30.04.2024 S. 1;
- 2. Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 26. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Die für die Teilnahmeberechtigung nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, verarbeiteten Daten dürfen für Zwecke dieser Verordnung weiterhin verarbeitet werden.
(2) Beziehen sich Vorschriften auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
- 1. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 512/2006;
- 2. die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2025;
- 3. die FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2018.
Marterbauer
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