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BGBl II 378/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

378. Verordnung: Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)

378. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Digitalsteuergesetzes 2020 - DiStG 2020, BGBl. I Nr. 91/2019, und der §§ 86a, 90a, sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

1. Abschnitt

Elektronische Kommunikation im Digitalsteuerverfahren

§ 1. Onlinewerbeleister (§ 2 Abs. 1 DiStG 2020), die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter im Sinne des § 2 Abs. 2 FOnV 2006 haben Jahressteuererklärungen gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

§ 2. (1) Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (§§ 3 bis 5) teilzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

2. Abschnitt

Onlineverfahren-Digitalsteuer

§ 3. Für die in § 2 Abs. 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen das Onlineverfahren-Digitalsteuer bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren-Digitalsteuer sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 4, § 5, § 5b Abs. 1 und 2 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden. Die für die Übermittlung mittels Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar zu halten.

§ 4. (1) Die Anmeldung zum Onlineverfahren-Digitalsteuer erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Onlinewerbeleister hat bekanntzugeben:

  1. 1. Name bzw. Firmenbezeichnung
  2. 2. Adresse
  3. 3. E-Mailadresse

(2) Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:

  1. 1. ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
  2. 2. ein Nachweis über die Identität der die Anmeldung durchführenden Person
  3. 3. ein Nachweis der Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person

§ 5. (1) Die Anmeldedaten sind von dem gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständigen Finanzamt zu überprüfen. Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Onlinewerbeleister seine Steuernummer, die Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.

(2) Bei Fehlen von für die Anmeldung erforderlichen Informationen oder Dokumenten ist der Onlinewerbeleister von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.

3. Abschnitt

Fiskalvertreter

§ 6. (1) Onlinewerbeleister, die weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Abgabe der ersten Jahressteuererklärung, einen Fiskalvertreter nach Abs. 4 zu beauftragen.

(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister können einen Fiskalvertreter nach Abs. 4 beauftragen.

(3) Dem Fiskalvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter für den Onlinewerbeleister sein und über eine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOnline nach der FOnV 2006 verfügen muss, obliegt die Einbringung der Jahressteuererklärung nach § 1. Der Fiskalvertreter hat die digitalsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Onlinewerbeleister zustehenden Rechte wahrzunehmen.

(4) Fiskalvertreter können Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sein.

(5) Onlinewerbeleister sind verpflichtet, dem Fiskalvertreter zeitgerecht alle die für die Erhebung der Digitalsteuer bedeutsamen Umstände bekannt zu geben.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Fiskalvertreter gemäß § 6 können bereits vor dem 1. Jänner 2020 beauftragt werden.

(2) In jenen Fällen, in denen im ersten vollen Wirtschaftsjahr der Anwendung des DiStG 2020 Onlinewerbeleister aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, Entgelte für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 DiStG 2020 inländischen Nutzern zuzuordnen, kann das gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständige Finanzamt auf Antrag eine andere Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer zulassen, wenn der Onlinewerbeleister glaubhaft macht, dass diese Methode zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führt.

Müller

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