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§ 42 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 403, 412, 419 und 437

Steuererklärungspflicht

§ 42.

(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  1. 1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  2. 2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  3. 3. das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 12 816 Euro (Anm. 1) betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 (Anm. 4) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 13 981 Euro (Anm. 2) betragen hat, oder
  4. 4. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht, oder
  5. 5. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 331 Euro (Anm. 3) betragen.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 251/2023 für 2024: 12 465 €

Anm. 2: für 2024: 13 598 €

Anm. 3: für 2024: 2 267 €

Anm. 4: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 200/2023 lautet: „In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40258998