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§ 12a NoVAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 12a.

(1) Wird ein Fahrzeug

  1. durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  2. durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  3. nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40224252

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