zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25
Vergütung
§ 12.
(1) Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
- 1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
- 2. nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist.
(2) Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Verwender des Fahrzeuges auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.
(3) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.
(4) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40273774
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