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§ 73 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Inhalt des Mindeststeuerberichts

§ 73.

Der Mindeststeuerbericht ist mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und hat die folgenden Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:

  1. 1. Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
  3. 3. die Angaben, die erforderlich sind für
  1. a) die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
  2. b) die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
  3. c) die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
  1. 4. eine Aufzeichnung der in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258705