273. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988,“.
2. In § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2026 ist anzuwenden, wenn
- 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2027,
- 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.“
Marterbauer
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