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BGBl II 382/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. 1. Artisten
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
  1. 2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
  1. 3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
  1. 4. Journalisten
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
  1. 5. Musiker
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
  1. 6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst

Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:

  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 Euro jährlich.

Für Forstarbeiter mit Motorsäge:

  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
  1. 7. Hausbesorger
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich.
  1. 8. Heimarbeiter
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
  1. 9. Vertreter
  1. . der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

  1. 10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
  1. der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

§ 2

§ 2.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.

§ 3

§ 3.

Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.

§ 4

§ 4.

Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).

§ 5

§ 5.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

§ 6

§ 6.

Diese Verordnung ist anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
  1. 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.

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