Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, wird verordnet:
1. Im § 1 wird folgende Ziffer 10 angefügt:
- „10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
- vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6 000 S jährlich, höchstens 36 000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.“
2. § 6 lautet:
§ 6
„§ 6.
(1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
- 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
- 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.“
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