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BGBl II 383/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, wird verordnet:

1. Im § 1 wird folgende Ziffer 10 angefügt:

  1. „10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
  1. vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6 000 S jährlich, höchstens 36 000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.“

2. § 6 lautet:

§ 6

㤠6.

(1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
  1. 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.

(2) § 1 Z 10 ist anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
  1. 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.“

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